Erwägungsgrund 14 32019R0833
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischereifahrzeuge der Union und andere Flotten beim Fang von Rotem Thun sicherzustellen, sollten die in der Empfehlung 18-02 festgelegten ICCAT-Maßnahmen in Bezug auf Beifang, Aufzucht- und Fangkapazität und erlaubte Fangzeiten in die Verordnung (EU) 2016/1627 aufgenommen werden.