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Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen für einige TAC zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.
Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in…
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zusammenhängenden Bedingungen fest.…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und…
Um eine effiziente Verwaltung der TACs und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.