Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2007
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 934,31 EUR, die Obergrenze auf 1868,61 EUR und der Pauschalabschlag auf 849,38 EUR.
Art. 13 32007R1558
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