Erwägungsgrund 1 32007R1569
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Kommission einen Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß jener Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse und entsprechender Vorschriften, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind, einrichten. Nach diesem Artikel muss die Kommission ferner die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze, die von Drittstaatemittenten angewandt werden, fassen, und sie kann die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsgrundsätze während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten. Da die gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorgeschriebenen Informationen eng mit den gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vorgeschriebenen Informationen verbunden sind, sollten im Rahmen beider Richtlinien die gleichen Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit gelten.