Erwägungsgrund 3 32007R1569
Um sicherzustellen, dass die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats in allen für die Gemeinschaftsmärkte relevanten Fällen erfolgt, sollte die Kommission die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, auf Antrag einer für die Rechnungslegungsgrundsätze oder die Marktaufsicht zuständigen Behörde eines Drittstaats oder aus eigener Initiative bewerten. Die Kommission wird im Hinblick auf die Bewertung der Gleichwertigkeit der betreffenden Rechnungslegungsgrundsätze zunächst den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) konsultieren. Darüber hinaus wird die Kommission die laufenden Fortschritte bei den Arbeiten der zuständigen Drittstaatbehörden zur Beseitigung aller Vorschriften aktiv überwachen, nach denen Gemeinschaftsemittenten beim Zugang zum Finanzmarkt eines Drittstaates die Abschlüsse abzustimmen haben, die nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze übernommenen IFRS erstellt wurden. Die Kommission muss so entscheiden, dass Gemeinschaftsemittenten in dem betreffenden Drittstaat die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anwenden dürfen.