Erwägungsgrund 5 32007R1569
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und die Verwendung der IFRS auf den Weltfinanzmärkten zu fördern sowie Störungen der Märkte in der Gemeinschaft möglichst gering zu halten, ist es angezeigt, Konvergenzprogramme mit den IFRS oder Selbstverpflichtungen der betreffenden Behörde des Drittstaats zur Übernahme der IFRS zu berücksichtigen. Daher muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen davon ausgegangen werden kann, dass Konvergenzprogramme eine ausreichende Grundlage dafür bilden, dass Drittstaatenemittenten die Anwendung ihrer nationalen Rechnungslegungsgrundsätze für einen Übergangszeitraum gestattet wird. Die Kommission konsultiert zunächst den CESR je nach Einzelfall zum Konvergenzprogramm oder zu den Fortschritten bei der Übernahme der IFRS.