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Maschenöffnung 1. Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten, ausgenommen die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3, verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt. 2. Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm. 3. Schiffe, die in Untergebiet 2 und den Bereichen 1F und 3K den pelagischen Sebastes mentella (Ozeanischer Rotbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.
Es darf kein Schiff mit einem Netz fischen, dessen Maschenöffnung kleiner ist als für jede der folgenden Arten vorgeschrieben:
Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX…
Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII…
Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten: a) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr,…
Mit Ausnahme von Baumkurren ist es verboten, Grundschleppnetze einzusetzen, die i) im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsnähte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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