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Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle ernster Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Ausfuhrerzeugnisses die Möglichkeit einräumt, zusätzliche Beweise zu verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet worden ist.
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses…
In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt,…
Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können.…
Im Falle der Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0401 bis 0405 im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, für die der Ausführer den Nachweis…
Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.