Erwägungsgrund 1 32007R0257
Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Nach dem Verfahren des Artikels 42 derselben Verordnung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.