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Für die Definition der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppen und deren Einheitlichkeit gibt es unterschiedliche Auslegungen. Deswegen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission genau festzulegen, wie diese Gruppen zusammengesetzt sein müssen.
Damit die Vergleichbarkeit der Daten aus verschiedenen statistischen und administrativen Quellen in den Mitgliedstaaten gewährleistet ist und zuverlässige…
Die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 ist daher entsprechend zu ändern.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse…
Die Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 legt die Durchführungsmaßnahmen für die…
Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.