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Erfahrungsgemäß ist es für die Marktteilnehmer an den Verkaufsstellen, an denen nicht vorverpackte Fleischteilstücke an den Endverbraucher verkauft werden, häufig schwierig, die Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 anzuwenden. Zerlegung und Verkauf werden dort in der Regel von der Kundennachfrage bestimmt, weswegen es schwierig, ja unmöglich ist, im Voraus Gruppen von Tieren im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zusammenzustellen. Es dürfte auch schwierig sein, die obligatorischen Angaben auf dem Etikett zeitgleich zur ständigen Veränderung des Sortiments in der Verkaufstheke zu aktualisieren. Für dieses Fleisch sollten daher vereinfachte Etikettierungsvorschriften vorgesehen werden. Mit der Annahme ähnlicher Bestimmungen wie derjenigen für Hackfleisch ließen sich die meisten Probleme lösen, auf die diese Marktteilnehmer gestoßen sind.
Wegen der Anforderungen an die Einheitlichkeit der Gruppen, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ergeben, ist es für die…
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettieren die Marktteilnehmer und Organisationen an einer…
Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt: Fleischabschnitte (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern…
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 macht ein Marktteilnehmer oder eine Organisation, der bzw. die die in…
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass an den Endverkaufstellen für die nicht vorverpackten Fleischteilstücke, die an einem beliebigen Tag zum Verkauf ausgelegt…
Tatsächlich werden die Marktteilnehmer, die Fleischteilstücke und Fleischabschnitte erzeugen, mit ähnlichen Problemen konfrontiert wie die Erzeuger von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.