Gesetze
Gesetz wird geladen …
Tatsächlich werden die Marktteilnehmer, die Fleischteilstücke und Fleischabschnitte erzeugen, mit ähnlichen Problemen konfrontiert wie die Erzeuger von Hackfleisch. Wenn für Fleischabschnitte vergleichbare Maßnahmen getroffen würden wie die für Hackfleisch vorgesehenen, könnten die Probleme dieser Marktteilnehmer gelöst werden. Was Fleischteilstücke anbelangt, so können erfahrungsgemäß die weitaus meisten der bestehenden Probleme dadurch gelöst werden, dass — bei Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit — die Möglichkeit geschaffen wird, Gruppen aus Fleisch zusammenzustellen, das von Tieren bzw. Schlachtkörpern stammt, die in drei Schlachthöfen geschlachtet bzw. in drei Zerlegebetrieben zerlegt wurden.
Abweichend von der Regel in Absatz 2 Buchstabe b, nach der die Schlachtkörper aus ein und demselben Schlachthof und Zerlegungsbetrieb stammen müssen, dürfen die…
Wegen der Anforderungen an die Einheitlichkeit der Gruppen, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ergeben, ist es für die…
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass an den Endverkaufstellen für die nicht vorverpackten Fleischteilstücke, die an einem beliebigen Tag zum Verkauf ausgelegt…
Erfahrungsgemäß ist es für die Marktteilnehmer an den Verkaufsstellen, an denen nicht vorverpackte Fleischteilstücke an den Endverbraucher verkauft werden,…
„Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter…
‚Fleischteilstücke‘: Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.