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Mindestgrößen 1. Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang X festgelegte Größe hat, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. 2. Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe nach Anhang X aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang X festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag. ABSCHNITT 3 Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume (Seamounts)
Kein Schiff darf Fische an Bord behalten, die kleiner sind als die gemäß Anhang I.D der CEM festgelegte Mindestgröße (siehe Punkt 13 des Anhangs dieser…
Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in…
Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung…
Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang XI festgelegte Größe besitzt, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet,…
Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang X festgelegte Größe hat, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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