§ 19 Abs. 1 Nr. 2 FischRDV 1998Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.
Art. 7 Abs. 1 32019R0124Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet…
Art. 1 Abs. 2 32015R0812Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Anteilen gefangen werden, die über…
Art. 7 Abs. 1 32018R0120Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet…
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a 32019R1241Vorgaben
die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 so…