Erwägungsgrund 30 32006R0051
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zusammenhängenden Bedingungen fest. Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass deutliche Überschreitungen der vereinbarten TACs die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage stellen. Deswegen müssen entsprechende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.