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Verschiedene Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission , vorgeschriebene Frist einzuhalten und die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes vor dem 31. März 2007 zu tätigen. Da dies das erste Mal ist, dass solche Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes eingeführt worden sind, hat auch die Einführung der Verwaltungsverfahren lange gedauert. Deshalb ist die Zahlungsfrist um zwei Monate zu verlängern.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begriff der „Tötung“ von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig…
Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die indikativen Finanzierungspläne für die Umstellungsmaßnahmen im Jahr 2006 zu erstellen, sollte der…
Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen…
Die Kommission hat diese Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft und eine Liste der begünstigten Länder, die die Kriterien…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen eindeutig identifiziert werden. Dies ist…
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.