Erwägungsgrund 2 32007R0439
Die von der Kommission nach Artikel 9 des Beschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der Komplementarität und der Subsidiarität entsprechen und die Eigenverantwortung der örtlichen Regierung Grönlands für den Entwicklungsprozess sowie ein geeignetes Monitoring und eine geeignete Rechnungsprüfung durch die örtliche Regierung Grönlands selbst und durch die Kommission gewährleisten.