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Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr. 2991/94 und (EWG) Nr. 1898/87. Auf sie sollte, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87, eine einheitliche Regelung angewandt werden. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie dieser Absatz auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist und nach welchem objektiven Kriterium nachzuweisen ist, ob es sich bei dem Hauptbestandteil eines zusammengesetzten Erzeugnisses tatsächlich um Butter handelt und ob im gegebenen Fall die Bezeichnung „Butter“ gerechtfertigt ist. Das dafür am besten geeignete Kriterium dürfte ein Mindestgehalt des Fertigerzeugnisses von 75 % Milchfett sein.
den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 445/2007.
Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Butter enthält, darf die…
Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr.…
In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der…
In Artikel 3 Absatz 3 genannte Erzeugnisse Art des Erzeugnisses Zusammensetzung Mindestmilchfettgehalt Alkoholhaltige Butter (Butter mit Zusatz von Spirituosen)…
Die Marktgegebenheiten werden zeigen, ob später auch Rechtsvorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse mit Margarine oder zusammengesetzten Fetten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.