Erwägungsgrund 3 32007R0445
Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 gilt. Mit diesen beiden Verordnungen wird im Wesentlichen ein und derselbe Zweck angestrebt, nämlich irrige Vorstellungen des Verbrauchers über die wirkliche Art und Beschaffenheit der betreffenden Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sollten deshalb für die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 und die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 für die Verwendung der Bezeichnung „Butter“ Durchführungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.