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Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 gilt. Mit diesen beiden Verordnungen wird im Wesentlichen ein und derselbe Zweck angestrebt, nämlich irrige Vorstellungen des Verbrauchers über die wirkliche Art und Beschaffenheit der betreffenden Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sollten deshalb für die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 und die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 für die Verwendung der Bezeichnung „Butter“ Durchführungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.
den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 445/2007.
Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr. 2991/94 und (EWG) Nr. 1898/87. Auf sie…
In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der…
Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Butter enthält, darf die…
Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 am 1. Juli 2009 gestrichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sollte…
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort „Butter“ in einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.