Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der in Artikel 20 der Grundverordnung genannte Inhalt der operationellen Programme wird gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung und dem Finanzierungsplan in ihrem Anhang I Teil B festgelegt. Die in Artikel 48 der Grundverordnung genannte Ex-ante-Bewertung liegt dem operationellen Programm bei.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission eine elektronische Fassung des operationellen Programms zur Verfügung, die sie bei jeder Programmüberarbeitung auf den neuesten Stand bringen. Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Kommission eine in Artikel 18 der Grundverordnung genannte Überarbeitung des Programms elektronisch gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung. Eine Überarbeitung des operationellen Programms, die die Zuweisung aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für das laufende Jahr berührt, müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres bei der Kommission beantragen. KAPITEL III PRIORITÄTSACHSEN ABSCHNITT 1 Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte
Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe im Rahmen eines speziellen operationellen Programms erfolgt, – enthält…
Die Kommission bewertet die Übereinstimmung jedes operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie dessen Beitrag zu den Zielen des Fonds und berücksichtigt…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (im Folgenden: Grundverordnung) in Bezug auf a) die Gliederung und…
die Vorlage und Genehmigung von Änderungen der operationellen Programme, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit ihrer Vorlage während des…
Die Aufmachung von operationellen Programmen sollte genau geregelt werden. Um die Ausarbeitung der operationellen Programme sowie ihre Prüfung und Genehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.