Erwägungsgrund 2 32007R0498
Die Aufmachung von operationellen Programmen sollte genau geregelt werden. Um die Ausarbeitung der operationellen Programme sowie ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sollten insbesondere auf der Grundlage von Artikel 20 der Grundverordnung allgemeine Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Programme festgelegt werden.