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Für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme braucht die Prüfbehörde der Kommission keine Prüfstrategie im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorzulegen.
In Bezug auf die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme, für die die Stellungnahme zur Übereinstimmung des in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Systems keine Vorbehalte enthält oder die Vorbehalte nach Abhilfemaßnahmen zurückgezogen worden sind, kann die Kommission folgern, a) dass sie sich, was das tatsächliche Funktionieren der Systeme betrifft, grundsätzlich auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung genannte Stellungnahme verlassen kann, b) dass sie eigene Vor-Ort-Kontrollen nur dann vornimmt, wenn Hinweise auf Systemmängel vorliegen, die Ausgaben betreffen, welche der Kommission gegenüber in einem Jahr bescheinigt wurden, in dem die Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung keine Vorbehalte hinsichtlich solcher Mängel enthielt.
Gelangt die Kommission zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schlussfolgerung, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Gibt es Hinweise auf Mängel, so kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 3 der Grundverordnung vorzunehmen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 derselben Verordnung vornehmen.
In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, kann sie sich mit der…
In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, kann sie sich mit der…
Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der…
Die Überprüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden von der in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten…
Ist das betreffende Verwaltungs- oder Kontrollsystem im Wesentlichen dasselbe, wie es für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates genehmigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.