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Der in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Bericht beruht auf einer Untersuchung der Beschreibung der Systeme, der Unterlagen zu den Systemen und des Systems, mit dem die Buchführungsdaten und die Daten zur Durchführung der Vorhaben erfasst werden, sowie auf Gesprächen mit zuständigen Mitarbeitern in den Stellen, die von der Prüfbehörde oder anderen, für den Bericht zuständigen Stellen als wichtig eingestuft werden, zur Ergänzung, Klärung oder Überprüfung der Angaben.
Die in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Stellungnahme zur Übereinstimmung der Systeme wird nach dem Muster in Anhang XII Teil B der vorliegenden Verordnung erstellt.
Ist das betreffende Verwaltungs- oder Kontrollsystem im Wesentlichen dasselbe, wie es für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates genehmigten Interventionen eingerichtet wurde, so können für die Erstellung des Berichts und der Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung die Ergebnisse der von nationalen und gemeinschaftlichen Prüfern vorgenommenen Prüfungen dieses Systems berücksichtigt werden. ABSCHNITT 2 Abweichungen in Bezug auf die Kontrolle der in Artikel 2 genannten operationellen Programme
die in Artikel 70a genannten Berichte über die Bewertung;
Die Prüfbehörde erstellt Wird für zwei operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1…
Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen…
Der Bericht gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 basiert auf einer Untersuchung der Beschreibung der Systeme, den einschlägigen…
Die Beschreibung der in Artikel 71 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme umfasst Angaben zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.