Art. 52 32007R0498
Für die in Artikel 2 genannten operationellen Programme kann ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Artikel 51 geregelten allgemeinen Abweichungen nach nationalem Recht Stellen und Verfahren einführen, die Folgendes übernehmen:
die Aufgaben der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Überprüfung der kofinanzierten Waren und Dienstleistungen und der geltend gemachten Ausgaben gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung,
die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 60 der Grundverordnung,
die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Artikel 61 der Grundverordnung.
Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so braucht er keine Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben b und c der Grundverordnung zu benennen.
Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so gilt Artikel 71 der Grundverordnung entsprechend.