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Nach Artikel 71 der Grundverordnung legt der Mitgliedstaat vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung über Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Einklang stehen. Da diese Unterlagen zu den Hauptelementen zählen, auf die die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts zurückgreift, um sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die betreffende Finanzhilfe gemäß den geltenden Vorschriften und Grundsätzen nutzen, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist es erforderlich, die Informationen, die in solchen Unterlagen enthalten sein sollten, sowie die Grundlage für die Untersuchung und die Stellungnahme detailliert festzulegen.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 28. Dezember 2009 einen Bericht über die nationalen Anforderungen vor, deren Anwendung unter Artikel…
Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gelten nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen: a) Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission…
Der Bericht nach Absatz 1 gilt als genehmigt, und die Vorfinanzierung wird gezahlt: a) innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts, wenn…
Da die zuständigen Behörden und die Betreiber eines öffentlichen Dienstes Zeit benötigen, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen, sollten…
Über die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die zwischengeschalteten Stellen übermittelt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat der Kommission…
Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats die teilnehmenden Länder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.