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Gemäß Artikel 57 der Grundverordnung müssen die Prüfungsregelungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben stehen, die dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen werden. Werden dem operationellen Programm nur geringe öffentliche Mittel zugewiesen, so empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, für die Durchführung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontroll- und Prüfungsregelungen verstärkt auf nationale Stellen und Vorschriften zurückzugreifen, und die Kommission sollte daher festlegen, welche Kontrollen und Prüfungen von Vorhaben und welche Verpflichtungen gemäß nationalen Vorschriften und von nationalen Stellen vorgenommen bzw. erfüllt werden können. Unter denselben Gegebenheiten sollte die Kommission außerdem die Mittel differenzieren, mit denen die Mitgliedstaaten ihren Aufgaben der Ausgabenbescheinigung und der Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nachkommen, und festlegen, unter welchen Bedingungen sie ihre eigene Prüfung einschränken und sich auf die von den nationalen Stellen geleistete Gewähr verlassen kann.
Für die in Artikel 2 genannten operationellen Programme kann ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Artikel 51 geregelten allgemeinen Abweichungen nach…
Im Hinblick auf Artikel 59 der Grundverordnung und in Anbetracht der gewonnenen Erfahrung ist es erforderlich, festzulegen, welche Pflichten die…
Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Ausgaben, die während des in Absatz 3 genannten Zeitraums an die…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser…
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Prüfbehörde und die in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen folgende Angaben:…
Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die während des in Absatz 3 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.