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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt. HERALDISCHE BESCHREIBUNG Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund, die Spitzen der Sterne berühren sich nicht. GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich. FARBEN Das Emblem hat folgende Farben: — PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; — PANTONE YELLOW für die Sterne. VIERFARBENDRUCK Beim Vierfarbendruck werden die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben. — PANTONE YELLOW erhält man mit 100 % „Process Yellow“. — PANTONE REFLEX BLUE entsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“. INTERNET PANTONE REFLEX BLUE entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399), und PANTONE YELLOW entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00). EINFARBIGE REPRODUKTION Mit Schwarz: das Rechteck mit einer schwarzen Linie umgeben und die Sterne in Schwarz auf weißem Untergrund einsetzen. Mit Reflexblau: diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe verwenden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß. REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte. ANHANG II EINTEILUNG DER FONDSINTERVENTIONEN IN BEREICHE FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013 Teil A: Codes nach Dimension TABELLE 1: CODES FÜR DIE DIMENSION „PRIORITÄTSACHSE“ Code Vorrangiges Thema Forschung und technologische Entwicklung (FTE), Innovation und Förderung des Unternehmergeistes 01 FTE-Tätigkeiten in Forschungszentren 02 FTE-Infrastrukturen (einschließlich Betriebsanlagen, Instrumentenausstattung und Hochgeschwindigkeits-Computernetzen zwischen Forschungszentren) und technologiespezifische Kompetenzzentren 03 Technologietransfer und Verbesserung der Kooperationsnetze zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie zwischen diesen und anderen Unternehmen und Hochschulen, postsekundären Bildungseinrichtungen jeder Art, regionalen Behörden, Forschungszentren sowie Wissenschafts- und Technologieparks usw. 04 FTE-Förderung, insbesondere in KMU (einschließlich des Zugangs zu FTE-Diensten in Forschungszentren) 05 Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse 06 Unterstützung von KMU zur Förderung umweltfreundlicher Produkte und Produktionsverfahren (Einführung effizienter Umweltmanagementsysteme, Einführung und Anwendung von Technologien zur Verschmutzungsverhütung, Einbeziehung sauberer Technologien in die Produktionsverfahren) 07 Unternehmensinvestitionen mit direktem Bezug zu Forschung und Innovation (innovative Technologien, Gründung neuer Unternehmen durch Hochschulen, bestehende FTE-Zentren und Unternehmen usw.) 08 Sonstige Unternehmensinvestitionen 09 Andere Maßnahmen zur Förderung von Forschung, Innovation und Unternehmergeist in KMU Informationsgesellschaft 10 Telefoninfrastrukturen (einschließlich Breitbandnetzen) 11 Informations- und Kommunikationstechnologien (Zugang, Sicherheit, Interoperabilität, Risikoverhütung, Forschung, Innovation, digitale Inhalte usw.) 12 Informations- und Kommunikationstechnologien (TEN-IKT) 13 Dienste und Anwendungen für die Bürger (Online-Gesundheits- und Behördendienste, Lernen mit elektronischen Hilsmitteln, Eingliederung in die Informationsgesellschaft usw.) 14 Dienste und Anwendungen für KMU (elektronischer Geschäftsverkehr, allgemeine und berufliche Bildung, Vernetzung usw.) 15 Andere Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zur IKT und deren effizienter Nutzung Verkehr 16 Schienenverkehr 17 Schienenverkehr (TEN-T) 18 Rollendes Material 19 Rollendes Material (TEN-T) 20 Autobahnen 21 Autobahnen (TEN-T) 22 Bundesstraßen 23 Land- und Gemeindestraßen 24 Fahrradwege 25 Städtischer Nahverkehr 26 Kombinierter Verkehr 27 Kombinierter Verkehr (TEN-T) 28 Intelligente Beförderungssysteme 29 Flughäfen 30 Häfen 31 (Regionale und lokale) Binnenwasserwege 32 Binnenwasserwege (TEN-T) Energie 33 Elektrizität 34 Elektrizität (TEN-E) 35 Erdgas 36 Erdgas (TEN-E) 37 Mineralölerzeugnisse 38 Mineralölerzeugnisse (TEN-E) 39 Erneuerbare Energien: Wind 40 Erneuerbare Energien: Sonne 41 Erneuerbare Energien: Biomasse 42 Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Erdwärme u. a. 43 Energieeffizienz, Kraft-Wärme-Kopplung, Energiemanagement Umweltschutz und Risikoverhütung 44 Bewirtschaftung von Hausmüll und Industrieabfällen 45 Wasserbewirtschaftung und -verteilung (Trinkwasser) 46 Abwasserbehandlung (Abwässer) 47 Luftqualität 48 Integrierte Vorbeugung und Kontrolle von Umweltverschmutzung 49 Anpassung an den Klimawandel und Milderung seiner Auswirkungen 50 Sanierung von verschmutzten Industriegeländen und Flächen 51 Förderung der Biodiversität und des Naturschutzes (einschließlich Natura 2000) 52 Förderung des umweltfreundlichen Nahverkehrs 53 Risikoverhütung (einschließlich der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen und Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von natürlichen und technologischen Risiken) 54 Sonstige Umweltschutz- und Risikoverhütungsmaßnahmen Fremdenverkehr 55 Förderung des natürlichen Erbes 56 Schutz und Aufwertung des natürlichen Erbes 57 Verbesserung der touristischen Dienstleistungen Kultur 58 Schutz und Erhaltung des Kulturerbes 59 Entwicklung kultureller Infrastruktur 60 Verbesserung der kulturellen Dienstleistungen Wiederbelebung städtischer und ländlicher Gebiete 61 Integrierte Projekte zur Wiederbelebung städtischer und ländlicher Gebiete Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer 62 Entwicklung von Systemen und Strategien für lebenslanges Lernen: Ausbildung und Dienste für Arbeitnehmer zur Steigerung ihrer Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel; Förderung von Unternehmergeist und Innovation 63 Konzipierung und Verbreitung innovativer und produktiverer Formen der Arbeitsorganisation 64 Entwicklung spezifischer Dienste für Beschäftigung, Berufsbildung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Wirtschaftszweigen und Unternehmen und Entwicklung von Systemen zur Antizipation wirtschaftlicher Veränderungen und künftiger Anforderungen in Bezug auf Arbeitsplätze und Qualifikationen Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Nachhaltigkeit 65 Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen 66 Durchführung aktiver und präventiver Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt 67 Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns und zur Verlängerung des Arbeitslebens 68 Unterstützung von Selbständigkeit und Unternehmensgründungen 69 Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Beschäftigung, zur Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben, z. B. Erleichterung des Zugangs zur Kinderbetreuung und zu Betreuungsmaßnahmen für abhängige Personen 70 Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Migranten am Erwerbsleben und dadurch zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung Verbesserung der sozialen Eingliederung benachteiligter Personen 71 Konzepte für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben; Bekämpfung von Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und beim Vorankommen auf dem Arbeitsmarkt und Förderung der Akzeptanz von Unterschiedlichkeit am Arbeitsplatz Verbesserung des Humankapitals 72 Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit und die Arbeitsmarktrelevanz von allgemeiner und beruflicher Aus- und Weiterbildung zu verbessern und die Fähigkeiten der Lehrkräfte im Hinblick auf Innovation und eine wissensbasierte Wirtschaft zu aktualisieren 73 Maßnahmen im Hinblick auf eine verstärkte Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation bei den Fächern und zur Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von allgemeiner, beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung 74 Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudiengänge und Weiterbildung von Forschern und Vernetzung der Tätigkeiten von Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen Investitionen in soziale Infrastrukturen 75 Bildungsinfrastruktur 76 Gesundheitsinfrastruktur 77 Kinderbetreuungsinfrastruktur 78 Wohnungsbauinfrastruktur 79 Sonstige soziale Infrastrukturen Mobilisierung für die Reformen in den Bereichen Beschäftigung und soziale Eingliederung 80 Förderung des Aufbaus von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure Stärkung der institutionellen Kapazität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene 81 Mechanismen zur Verbesserung der Konzeption von Politiken und Programmen, Begleitung und Evaluierung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme Senkung zusätzlicher Kosten, die die Entwicklung von Gebieten in Randlage behindern 82 Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung 83 Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes 84 Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände Technische Hilfe 85 Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle 86 Evaluierung und Studien; Information und Kommunikation TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“ TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETES“ TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“ Code Wirtschaftszweig 01 Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft 02 Fischerei 03 Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln 04 Herstellung von Textilien und Bekleidung 05 Fahrzeugbau 06 Nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe 07 Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten 08 Energieversorgung 09 Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung 10 Nachrichtenübermittlung 11 Verkehr 12 Bau 13 Handel 14 Beherbergungs- und Gaststättengewerbe 15 Kreditinstitute und Versicherungen 16 Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen 17 Öffentliche Verwaltung 18 Erziehung und Unterricht 19 Gesundheitswesen 20 Sozialwesen 21 Umweltrelevante Maßnahmen 22 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 00 Entfällt
(1) Auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.1); Verordnung (EG) Nr. 29/2002 vom 19.12.2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 vom 9.10.1990. TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“ Code Gebiet Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene, z. B. grenzüberschreitend, transnational, interregional)
(1) Anhang III A, Feld 4.
(2) Die Codes für diese Dimension sind der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zu entnehmen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vom 26.5.2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 vom 26.10.2005, enthalten ist. Teil B: Operationelles Programm: Indikative Aufteilung der Gemeinschaftsbeteiligung, aufgeschlüsselt nach Bereichen Referenznummer der Kommission: … Bezeichnung des Programms: … Letzte Kommissionsentscheidung über das betreffende OP: …/…/… (in Euro) (in Euro) (in Euro) Dimension 1 vorrangiges Thema Dimension 2 Finanzierungsform Dimension 3 Gebiet Code Betrag Code Betrag Code Betrag Insgesamt Insgesamt Insgesamt
(1) Den Bereichen ist für jede Dimension anhand der Standardklassifikation ein Code zuzuweisen.
(2) Geschätzter Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung für jeden Bereich. Teil C: Kumulierte Zuweisung der Gemeinschaftsmittel, aufgeschlüsselt nach Bereichen, im jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht Referenznummer der Kommission: … Bezeichnung des Programms: … Letzte Kommissionsentscheidung über das betreffende OP: …/…/… Kombination der Codes der Dimensionen 1 bis 5 Code Dimension 1 vorrangiges Thema Code Dimension 2 Finanzierungsform Code Dimension 3 Art des Gebiets Code Dimension 4 Wirtschaftszweig Code Dimension 5 Gebiet Betrag Insgesamt
(1) Den Bereichen ist für jede Dimension anhand der Standardklassifikation ein Code zuzuweisen.
(2) Geschätzter Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung für jede Kombination von Bereichen. ANHANG III LISTE DER INFORMATIONEN ZU VORHABEN, DIE DER KOMMISSION AUF ANFRAGE ZUR DURCHFÜHRUNG VON DOKUMENTENPRÜFUNGEN UND VOR-ORT-ÜBERPRÜFUNGEN ZU ÜBERMITTELN SIND (ARTIKEL 14) A. Angaben zum Vorhaben (nach Zuwendungsbescheid, berichtigt) Feld 1 Operationelles Programm CCI-Code Feld 2 Nummer der Prioritätsachse Feld 3 Name des Fonds Feld 4 Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls eine andere) Feld 5 Bescheinigungsbehörde Feld 6 Verwaltungsbehörde Feld 7 Zwischengeschaltete Stelle, die der Bescheinigungsbehörde gegebenenfalls die Ausgaben meldet Feld 8 Spezielle Codenummer für das Vorhaben Feld 9 Kurzbeschreibung des Vorhabens Feld 10 Beginn des Vorhabens Feld 11 Abschluss des Vorhabens Feld 12 Behörde, die den Zuwendungsbescheid ausstellt Feld 13 Datum des Zuwendungsbescheids Feld 14 Begünstigter: Referenznummer Feld 15 Währung (wenn nicht Euro) Feld 16 Feld 17 Gesamtbetrag der von den Begünstigten zu zahlenden zuschussfähigen Ausgaben Feld 18 Entsprechende öffentliche Beteiligung Feld 19 B. Für das Vorhaben gemeldete Ausgaben Feld 20 Interne Referenznummer des letzten Erstattungsantrags des Vorhabens Feld 21 Datum, an dem die zuletzt für das Vorhaben beantragte Erstattung in das Begleitsystem eingegeben wurde Feld 22 Gesamtbetrag der vom Begünstigten gezahlten und in dem zuletzt für das Vorhaben eingereichten Erstattungsantrag angegebenen zuschussfähigen Ausgaben, die in das Begleitsystem eingegeben wurden Feld 23 Gesamtbetrag der vom Begünstigten gezahlten zuschussfähigen Ausgaben, für die Erstattungsanträge eingereicht wurden Feld 24 Ort, an dem die einzelnen Belege zu der Ausgabenmeldung aufbewahrt werden, falls nicht in den Räumlichkeiten des Begünstigten Feld 25 In den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben, wenn das OP vom ESF kofinanziert wird Feld 26 In den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben, wenn das OP vom EFRE kofinanziert wird Feld 27 In einem benachbarten Gebiet des Fördergebiets getätigte Ausgaben (grenzübergreifende Zusammenarbeit) Feld 28 Von Partnern außerhalb des Fördergebiets getätigte Ausgaben (transnationale Zusammenarbeit) Feld 29 Außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft getätigte Ausgaben (grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Zusammenarbeit) Feld 30 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken Feld 31 Ausgaben für Baumaßnahmen Feld 32 Ausgaben für pauschal angegebene indirekte Kosten/Gemeinkosten, Pauschalkosten, die unter Anwendung von Standardeinheitskosten bestimmt werden, und Pauschalbeträge Feld 33 Einnahmen, die von den Ausgaben des Vorhabens abgezogen und in die Ausgabenerklärung und den Zahlungsantrag aufgenommen werden Feld 34 Finanzkorrekturen, die bei den Ausgaben des Vorhabens in Abzug gebracht und bei der Ausgabenerklärung und beim Zahlungsantrag berücksichtigt werden Feld 35 Gemeldete zuschussfähige Gesamtausgaben des Vorhabens und entsprechende öffentliche Beteiligung, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in EUR) Feld 36 Gemeldete zuschussfähige Gesamtausgaben des Vorhabens und entsprechende öffentliche Beteiligung, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in Landeswährung) Feld 37 Datum der letzten Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde mit den Ausgaben des Vorhabens Feld 38 Datum der Prüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Feld 39 Datum der Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Feld 40 Einrichtung, die die Prüfung oder das Audit durchgeführt hat Feld 41
(1) Feld 25: Auszufüllen für operationelle Programme, die vom ESF kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.
(2) Feld 26: Auszufüllen für operationelle Programme, die vom EFRE kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.
(3) Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
(4) Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
(5) Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
(6) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
(7) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
(8) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). ANHANG IV TECHNISCHE PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZUFALLSSTICHPROBEN NACH ARTIKEL 17 (STICHPROBEN)
Die statistische Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ermöglicht anhand der Ergebnisse der Prüfungen der Stichproben Schlussfolgerungen über sämtliche Ausgaben, denen die Stichprobe entnommen wurde, und somit auch über die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
Die in Bezug auf die Systeme gegebene Sicherheit hängt von dem Vertrauen ab, das sich aufgrund der Schlussfolgerungen der Systemprüfungen einerseits und der Prüfungen der Vorhaben, die durch eine repräsentative statistische Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, andererseits einstellt. Um eine hohe Sicherheit zu erlangen, also ein geringes Prüfungsrisiko, muss die Prüfbehörde die Ergebnisse der Systemprüfungen und der Prüfungen von Vorhaben kombinieren. Die Prüfbehörde bewertet zuerst durch Systemprüfungen die Zuverlässigkeit der Systeme (hohe, mittlere oder geringe Zuverlässigkeit), um die technischen Parameter für die Stichprobe (v. a. Konfidenzniveau und erwartete Fehlerquote) zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können ferner die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Übereinstimmung gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nutzen. Die kombinierte Sicherheit, die sich aus den Systemprüfungen und den Prüfungen von Vorhaben ergibt, muss hoch sein. Das Konfidenzniveau für Stichprobenvorhaben muss mindestens 60 % mit einer Signifikanzschwelle von höchstens 2 % erreichen. Bei einem als schwach bewerteten System muss das Konfidenzniveau für Stichprobenvorhaben mindestens 90 % betragen, Die Prüfbehörde muss im jährlichen Kontrollbericht beschreiben, auf welche Weise die Sicherheit erlangt wurde.
Die Prüfbehörde erstellt Kriterien für Systemprüfungen, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu bestimmen; diese Kriterien beinhalten eine quantifizierte Bewertung aller wichtigen Elemente der Systeme und beziehen die an Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms beteiligten wichtigsten Behörden und zwischengeschalteten Stellen mit ein. Ein Nachweis über die vorgenommenen Bewertungen wird im Prüfdossier aufbewahrt.
Wurde für mehrere ähnliche operationelle Programme (z.B. im Rahmen desselben Fonds) ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem im Sinne von Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 eingerichtet, so kann für alle Programme zusammen eine einzige Stichprobe ausgewählt werden, die in Bezug auf die genannten technischen Parameter Konfidenzniveau und Signifikanzschwelle dieselben Garantien bietet und derselben vorgenannten erwarteten Fehlerquote Rechnung trägt.
Reicht die Anzahl der Vorhaben in einem bestimmten Bezugsjahr nicht aus, um ein statistisches Verfahren zur Auswahl der Stichproben nach dem Zufallsprinzip zu verwenden, kann ein nicht statistisches Verfahren verwendet werden. Das verwendete Verfahren muss eine Auswahl der Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gewährleisten. Die Stichprobengröße muss von der Sicherheit des Systems abhängen und muss ausreichen, damit die Prüfbehörde zuverlässig (beispielsweise mit geringem Stichprobenrisiko) beurteilen kann, ob das System funktioniert. ANHANG V MUSTER DER PRÜFSTRATEGIE IM SINNE VON ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 1. EINFÜHRUNG — Nennung der Prüfbehörde, die für die Konzipierung der Prüfstrategie zuständig ist, sowie anderer beteiligter Stellen. Erläuterung, welches Verfahren bei der Erstellung der Prüfstrategie befolgt wurde. — Angabe der Gesamtziele der Prüfstrategie. — Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse der Prüfbehörde und anderer Stellen, die Prüfungen unter ihrer Verantwortung durchführen. — Angaben zur Unabhängigkeit der Prüfbehörde von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde. — Bestätigung seitens der Prüfbehörde, dass auch die anderen Stellen, die Prüfungen im Sinne von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchführen, über die erforderliche Unabhängigkeit ihrer Funktion verfügen. 2. RECHTSGRUNDLAGE UND PRÜFUMFANG — Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die die Prüfbehörde und ihre Funktionen betreffen. — Angabe des Zeitraums, für den die Strategie gilt. — Angabe, für welche Fonds, Programme und Regionen die Strategie gilt. 3. METHODIK — Angabe der anzuwendenden Prüfmethodik unter Verweis auf international anerkannte Prüfstandards (z. B., aber nicht ausschließlich, INTOSAI, IFAC und IIA), Prüfhandbücher und/oder andere einschlägige Unterlagen. 4. PRÜFKONZEPT UND PRIORITÄTEN — Für Planungszwecke und zur Meldung von Mängeln sind Signifikanzschwellen festzulegen. — Angabe, welche Arten von Prüfungen durchgeführt werden sollen (Systemprüfungen, Prüfungen von Vorhaben). — In Bezug auf Systemprüfungen: — a) die für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n); b) die zu prüfenden Stellen; c) etwaige, in Systemprüfungen zu erfassende horizontale Fragen, wie öffentliche Aufträge, staatliche Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit und IT-Systeme. — In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben: — a) die für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n); b) die aus Systemprüfungen hervorgegangenen Kriterien zur Bestimmung der Sicherheitsebenen und Bezugnahme auf die Dokumentation für die Anwendung der Stichprobenmethodik nach Artikel 17; c) das Verfahren zur Erweiterung der Stichprobe bei Feststellung von materiellen Fehlern. — Für den gesamten Programmplanungszeitraum ist mit Angabe von Gründen auszuführen, welche Prioritäten festgelegt wurden und welches die Prüfziele sind. — Erläuterung der Verbindungen zwischen der Risikobewertung und den geplanten Prüfmaßnahmen. — Ein indikativer Zeitplan der für das Folgejahr geplanten Prüfungen in Tabellenformat. 5. RISIKOBEWERTUNG — Angabe der befolgten Verfahren, einschließlich inwieweit die Ergebnisse früherer Prüfungen der Stellen und Systeme (z. B. Prüfungen aus dem Zeitraum 2000-2006, Prüfungen zur Beurteilung der Konformität) berücksichtigt wurden. — Angabe der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen, die abgedeckt werden. — Angabe der berücksichtigten Risikofaktoren einschließlich aller horizontaler Fragen, die als Risikobereiche ermittelt wurden. — Angabe der Ergebnisse durch Nennung und Priorisierung der wichtigsten Stellen, Verfahren und Programme und Prioritätsachsen, die geprüft werden sollen. 6. ZUGRUNDELEGUNG DER ARBEIT VON DRITTEN — Angabe, in welchem Umfang bestimmte Teile von anderen Rechnungsprüfern geprüft und solche Arbeiten möglicherweise zugrunde gelegt werden sollen. — Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Qualität der von anderen Stellen durchgeführten Arbeiten nach international anerkannten Prüfungsstandards sichert. 7. MITTEL — Vorläufige Veranschlagung des Mittelbedarfs, mindestens für das kommende Jahr. 8. BERICHTERSTATTUNG — Interne Verfahren für die Berichterstattung, beispielsweise Veröffentlichung vorläufiger und abschließender Prüfberichte und das Recht der geprüften Stelle auf Anhörung und die Abgabe einer Erklärung, bevor endgültig Stellung genommen wird. ANHANG VI MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ZIFFER I DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG 1. EINFÜHRUNG — Angabe der Stellen, die mit der Erstellung des Berichts befasst waren, einschließlich der Prüfbehörde selbst. — Angabe des zwölfmonatigen (Bezugs-)Zeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt. — Bezeichnung des/der operationellen Programms/e, auf das/die sich der Bericht bezieht, und der jeweiligen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden. Wenn sich der Bericht auf mehr als ein(en) Programm oder Fonds bezieht sind die Angaben nach Programm und Fonds zu untergliedern. — Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte. 2. ÄNDERUNGEN DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME — Angabe etwaiger der Prüfbehörde gemeldeter Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Beschreibungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen in Kraft getreten sind. 3. ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE — Angabe etwaiger Änderungen der Prüfstrategie, die vorgenommen oder vorgeschlagen wurden, sowie Erläuterung und Begründung der Änderungen. 4. SYSTEMPRÜFUNGEN — Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst. — Zusammenfassende Aufstellung der durchgeführten Prüfungen (geprüfte Stellen). — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie. — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit von Verwaltungskontrollen, Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Konformität mit den Anforderungen und Politiken der Gemeinschaft. — Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen. 5. STICHPROBENPRÜFUNG DER VORHABEN — Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst. — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n). — Angabe der angewandten Signifikanzschwelle, und bei der Stichprobe des Konfidenzniveaus sowie gegebenenfalls des Intervalls. — Zusammenfassende Aufstellung (siehe unten) — aufgeschlüsselt nach Programmen und nach Fonds —, aus der die der Kommission im Laufe des Kalender(Bezugs-)jahres (das im Prüfungszeitraum endet) gemeldeten zuschussfähigen Ausgaben, der Betrag der geprüften Ausgaben und der Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben, die der Kommission gemeldet wurden (für das letzte Kalenderjahr und kumulativ). Angaben zur Zufallsstichprobe sollten von Angaben zu anderen Stichproben unterschieden werden. — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die Höhe der rechtsgrundlosen Ausgaben und die Fehlerquote aufgrund der geprüften Zufallsstichprobe anzugeben sind. — Aufgrund der Kontrollergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. — Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Überarbeitung vorher gemeldeter Fehlerquoten. — Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen. 6. KOORDINIERUNG ZWISCHEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSTÄTIGKEIT DER PRÜFBEHÖRDE — Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen unterschiedlichen nationalen Prüfstellen und der Prüfbehörde selbst (gegebenenfalls). — Beschreibung des von der Prüfbehörde auf andere Prüfstellen angewandten Überwachungsverfahrens (gegebenenfalls). 7. WEITERVERFOLGUNG DER PRÜFTÄTIGKEITEN DER VORHERGEHENDEN JAHRE — Informationen über die Weiterverfolgung noch ausstehender Feststellungen zu den Systemprüfungen oder der Ergebnisse der Prüfungen von Vorhaben in vorhergehenden Jahren. 8. SONSTIGE INFORMATIONEN (GEGEBENENFALLS) 9. TABELLE FÜR GEMELDETE AUSGABEN UND STICHPROBENPRÜFUNGEN Fonds Referenznummer: (CCI-Code) Programm Im Bezugsjahr gemeldete Ausgaben Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Zufallsstichprobe Sonstige geprüfte Ausgaben Betrag der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Stichprobe für sonstige Ausgaben Kumulativ gemeldete Gesamtausgaben Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ gemeldeten Gesamtausgaben Betrag %
(1) Betrag der geprüften Ausgaben.
(2) Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den Ausgaben, die der Kommission im Bezugsjahr gemeldet wurden.
(3) Wenn die Zufallsstichprobe mehr als ein(en) Fonds oder Programm abdeckt, gelten die Angaben für die gesamte Stichprobe.
(4) Ausgaben in Zusatzstichprobe und Ausgaben in Zufallsstichprobe nicht im Bezugsjahr. ANHANG VII MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ZIFFER II DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG An die Europäische Kommission, Generaldirektion … EINLEITUNG Der/die Unterzeichnete, in Vertretung … (Bezeichnung der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des operationellen Programms … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) überprüft, um eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Systeme effizient funktionierten, um angemessen zu gewährleisten, dass die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind, und somit angemessen zu gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm während des Zeitraums 1. Juli bis 30. Juni … (Jahr) durchgeführt und im beiliegenden jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet. Entweder Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung. Oder Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt: (a) … (b) … (c) usw. (Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsunterstützung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.) STELLUNGNAHME Entweder (Uneingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass das für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission übereingestimmt und wirksam funktioniert hat, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind. Oder (Eingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass das für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission übereingestimmt und wirksam funktioniert hat, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind, außer in folgender Hinsicht: … . Die Auffassung, dass diese(s) Element(e) der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen und/oder ihre Funktionsweise die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen nicht hinreichend gewährleistet, wird aus folgenden Gründen vertreten … . Die Auswirkungen der Einschränkung(en) werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf … . Oder (Negative Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass das für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem während des vorgenannten Zeitraums nicht mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission übereingestimmt und nicht wirksam funktioniert hat, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge nicht hinreichend gewährleistet sind. Diese negative Stellungnahme beruht auf… . Datum Unterschrift … … ANHANG VIII MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT UND DIE ERKLÄRUNG BEI TEILABSCHLUSS EINES OPERATIONELLEN PROGRAMMS NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 18 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG Teil A: Muster für den Finanzkontrollbericht 1. EINLEITUNG — Angabe der Stellen, die mit der Erstellung des Berichts befasst waren, einschließlich der Prüfbehörde selbst; — Angabe des letzten Bezugszeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt; — Bezeichnung des/der operationellen Programms/e, auf das/die sich der Bericht bezieht, und der jeweiligen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, aufgegliedert nach Fonds und Programm; — Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte. 2. ÄNDERUNGEN DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME UND DER PRÜFSTRATEGIE — Angabe etwaiger, der Prüfbehörde gemeldeter Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Beschreibungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen in Kraft getreten sind; — Angabe etwaiger Änderungen der Prüfstrategie und der Gründe dieser Änderungen. 3. ZUSAMMENFASSUNG DER PRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 UND ARTIKEL 17 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG In Bezug auf Systemprüfungen: — Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst; — Zusammenfassendes Verzeichnis der durchgeführten Prüfungen. Geprüfte Stellen und Jahr der Prüfung; — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie ; — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit von Verwaltungskontrollen, Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Konformität mit den Anforderungen und Politiken der Gemeinschaft ; — Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen . In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben: — Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst; — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n); — Angabe der angewandten Signifikanzschwelle und, bei der Stichprobe, des Konfidenzniveaus sowie gegebenenfalls des Intervalls; — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die Höhe der rechtsgrundlosen Ausgaben und die Fehlerquote aufgrund der geprüften Zufallsstichprobe anzugeben sind ; — Aufgrund der Kontrollergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme; — Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Überarbeitung vorher gemeldeter Fehlerquoten; — Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen . 4. WEITERVERFOLGUNG DER PRÜFTÄTIGKEIT — Angaben zur Weiterverfolgung der Ergebnisse der Systemprüfungen und der Prüfungen von Vorhaben. 5. VON DER PRÜFBEHÖRDE DURCHGEFÜHRTE ZUSATZARBEITEN ZUR VORBEREITUNG IHRER ABSCHLUSSERKLÄRUNG — Zusammenfassung der Prüfungen des Abschlussverfahrens der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen; — Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung des Debitorenbuchs gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006; — Zusammenfassung der Ergebnisse der nachvollzogenen Kontrolle der Genauigkeit der im Zusammenhang mit Belegen gemeldeten Beträge; — Zusammenfassung der Überprüfung der Berichte anderer Stellen auf nationaler oder Gemeinschaftsebene, die Kontrollen durchgeführt haben (nach Kategorien angeben, welche Berichte erhalten und überprüft wurden); — Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung von Angaben zur Weiterverfolgung der Prüfergebnisse und der gemeldeten Unregelmäßigkeiten; — Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung der von Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden durchgeführten zusätzlichen Arbeiten, um eine uneingeschränkt positive Stellungnahme zu ermöglichen; — Sonstige. 6. BESCHRÄNKUNGEN DES UMFANGS DER PRÜFUNG DURCH DIE PRÜFUNGSBEHÖRDE — Einzelheiten zu Faktoren, die den Umfang der Prüfung durch die Prüfbehörde begrenzt haben, sollten gemeldet werden ; — Geschätzte Ausgabenbeträge und der betroffene Gemeinschaftsbeitrag sind anzugeben. 7. GEMELDETE UNREGELMÄSSIGKEITEN — Bestätigung der Tatsache, dass das Verfahren zur Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten im Einklang mit den ordnungspolitischen Anforderungen durchgeführt wurde; — Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im anschließenden Durchführungsbericht über die Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gemeldet wurden; — eine Auflistung der Fälle von Unregelmäßigkeiten, die als systematische Unregelmäßigkeiten behandelt wurden, sowie die hiervon betroffenen Ausgabenbeträge. 8. SONSTIGE INFORMATIONEN (GEGEBENENFALLS) 9. TABELLE FÜR GEMELDETE AUSGABEN UND STICHPROBENPRÜFUNGEN Fonds Referenznummer: (CCI-Code) Programm Im Bezugsjahr gemeldete Ausgaben Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Zufallsstichprobe Sonstige geprüfte Ausgaben Betrag der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Stichprobe für sonstige Ausgaben Kumulativ gemeldete Gesamtausgaben Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ gemeldeten Gesamtausgaben Betrag %
(1) Betrag der geprüften Ausgaben.
(2) Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den Ausgaben, die der Kommission im Bezugsjahr gemeldet wurden.
(3) Wenn die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder Programm abdeckt, gelten die Angaben für die gesamte Stichprobe.
(4) Ausgaben in Zusatzstichprobe und Ausgaben in Zufallsstichprobe nicht im Bezugsjahr. Teil B: Abschlusserklärung An die Europäische Kommission, Generaldirektion… 1. EINLEITUNG Der/Die Unterzeichnete, in Vertretung (der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung entsprechend der Prüfstrategie vorgenommenen Prüfarbeiten für das operationelle Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) überprüft [sowie die zusätzlichen, für notwendig erachteten Arbeiten durchgeführt]. Die Ergebnisse der Überprüfung sowie die zusätzlich durchgeführten Arbeiten sind im beigefügten abschließenden Kontrollbericht zusammengefasst (der auch die in den jährlichen Kontrollberichten verlangten Angaben für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 enthält). Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, angemessen zu gewährleisten, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm richtig und gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. 2. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm durchgeführt und im beiliegenden jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet. Entweder Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung. Oder Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt: (a) … (b) … (c) usw. (Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsunterstützung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.) 3. UNREGELMÄSSIGKEITEN UND FEHLER Entweder Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Fehler steht angesichts ihrer zufrieden stellenden Behandlung durch die Verwaltungsbehörde und ihrer Entwicklung im Zeitverlauf einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegen. Oder Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Fehler und Unregelmäßigkeiten sowie ihre Behandlung durch die Verwaltungsbehörde stehen einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme entgegen. Eine Auflistung dieser Fälle sowie Hinweise auf ihr möglicherweise systembedingtes Auftreten und auf das Ausmaß des Problems werden im abschließenden Kontrollbericht übermittelt. Die möglicherweise betroffenen Gesamtbeträge der gemeldeten Ausgaben und des Beitrags der öffentlichen Hand belaufen sich auf … Folglich beträgt der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, der möglicherweise betroffen ist, … 4. STELLUNGNAHME Entweder (Uneingeschränkt positive Stellungnahme) Wenn es keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegenstehen: Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Oder (Eingeschränkt positive Stellungnahme) Wenn es Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde eine eingeschränkt positive Stellungnahme erfordern, jedoch keine negative Stellungnahme für die gesamten betreffenden Ausgaben rechtfertigen: Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, außer im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Bemerkungen in Punkt 3 in Bezug auf die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde, deren Auswirkungen vorstehend quantifiziert sind. Die Auswirkungen der Einschränkungen werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf … Oder (Negative Stellungnahme) Wenn es wesentliche Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörden die Zuverlässigkeit der abschließenden Ausgabenerklärung ohne beträchtliche zusätzliche Anstrengungen nicht gewährleisten: Aufgrund der vorgenannten Überprüfung und insbesondere im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren in Punkt 3 dargelegte unzureichende Behandlung durch die Verwaltungsbehörde wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen nicht korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass infolgedessen der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags nicht gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge nicht rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Datum Unterschrift … … ANHANG IX MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS EINES OPERATIONELLEN PROGRAMMS NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 5 An die Europäische Kommission, Generaldirektion … Die Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) hat eine Ausgabenerklärung für Vorhaben übermittelt [Abschluss zum … (Datum, bis zu dem die Operationen abgeschlossen waren) / zwischen … und … (Zeitraum, in dem die Operationen abgeschlossen wurden)] und beantragt gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 den Teilabschluss des Programms für diese Vorhaben. Im Namen … (der vom Mitgliedstaat benannten Stelle) hat der/die Unterzeichnete die Ergebnisse der Prüfarbeiten zu diesem Programm überprüft wie in den gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates für das Jahr/die Jahre … erstellten jährlichen Kontrollberichten und Stellungnahmen dargelegt. Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, angemessen zu gewährleisten, dass die betreffende Ausgabenerklärung richtig und gültig ist und die der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Stellungnahme Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die von der Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) im Hinblick auf den Teilabschluss der Programms vorgelegte Ausgabenerklärung für abgeschlossene Vorhaben in Bezug auf (zum … / zwischen … und … abgeschlossene) Vorhaben eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der getätigten Ausgaben enthält und dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Datum Unterschrift … … ANHANG X BESCHEINIGUNG UND AUSGABENERKLÄRUNG UND AUSZAHLUNGSANTRAG ANHANG XI JÄHRLICHE STELLUNGNAHME ZU ZURÜCKGEZOGENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN UND NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN SOWIE ZU NICHT MEHR EINZIEHBAREN BETRÄGEN (ARTIKEL 20 ABSATZ 2) 1. HERAUSGENOMMENE UND WIEDEREINGEZOGENE BETRÄGE FÜR DAS JAHR 20.. ABGEZOGEN VON AUSGABENERKLÄRUNGEN A) Zurückgezogene Beträge B) Wiedereingezogene Beträge a b c d e f g h i Prioritätsachse Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten und einbehaltenen zuschussfähigen Ausgaben Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden Gesamtbetrag der entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden Wiedereingezogene öffentliche Beiträge Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten Ausgaben Gesamtbetrag der entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 1 2 3 4 … Insgesamt
(1) Teil A der Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall müssen die Tabellen 2 und 3 dieses Anhangs nicht ausgefüllt werden.
(2) Teil B der Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungen im Programm vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden.
(3) Gesamtbetrag der der Kommission gemeldeten Ausgaben, die von Unregelmäßigkeiten betroffen und einbehalten wurden.
(4) Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.
(5) Teil des Betrags in Spalte b, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) No. 1828/2006 gemeldet wurde.
(6) Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.
(7) Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wieder eingezogen wurde.
(8) Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte f getätigt hat.
(9) Teil des Betrags in Spalte f, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) No. 1828/2006 gemeldet wurde.
(10) Teil des Betrags in Spalte g, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) No. 1828/2006 gemeldet wurde. 2. NOCH AUSSTEHENDE WIEDEREINZIEHUNGEN ZUM 31.12.20.. a b c d e f Prioritätsachsen Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Wiedereinzuziehender öffentlicher Betrag Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden Gesamtbetrag der wiedereinzuziehenden öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 1 2007 2008 … 2 2007 2008 … 3 2007 2008 Insgesamt
(1) Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.
(2) Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte c getätigt hat.
(3) Teil des Betrags in Spalte d, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
(4) Teil des Betrags in Spalte c, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde. 3. ZUM 31.12.20.. NICHT WIEDEREINZIEHBARE BETRÄGE a b c d e f g h i j k Bezeichnung des Vorhabens Prioritätsachsen Aktenzeichen für die Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar erklärt wurde Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar erklärt wurden Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit Grund der Uneinbringlichkeit Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Wiedereinziehungsanweisung Angeben, ob EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden sollte (J/N) X 20.. Y 20.. Z 20.. Insgesamt
(1) Bezugsnummer für die Unregelmäßigkeit bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.
(2) Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten gezahlt wurde und für den festgestellt wurde, dass die Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.
(3) Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte e getätigt hat.
(4) Der EU-Beitrag wird berechnet, indem der Kofinanzierungsanteil auf Ebene der Prioritätsachse entweder in Bezug auf Spalte e oder f gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates angewandt wird. ANHANG XII BESCHREIBUNG DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME Muster für die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 21 1. ALLGEMEINE ANGABEN 1.1. Informationen vorgelegt von: — (Name des) Mitgliedstaat(s): — Bezeichnung des Programms und CCI-Code: — Name des Hauptansprechpartners mit E-Mail-Adresse und Fax-Nummer: (für die Koordinierung der Beschreibungen zuständige Stelle) 1.2. Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ) 1.3. Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Stellen hervorgehen) 1.3.1. Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Verwaltungsbehörde) 1.3.2. Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner der zwischengeschalteten Stellen) 1.3.3. Bescheinigungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Bescheinigungsbehörde) 1.3.4. Prüfbehörde und Prüforgane (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Prüfbehörde und der anderen Prüforgane) 1.4. Welche Anleitung erhielten die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sowie die zwischengeschalteten Stellen im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwaltung der Strukturfondsmittel? (Datum und Aktenzeichen) 2. VERWALTUNGSBEHÖRDE Hinweis: Dieser Abschnitt ist für jede Verwaltungsbehörde gesondert auszufüllen. 2.1. Die Verwaltungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben 2.1.1. Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen 2.1.2. Beschreibung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben 2.1.3. Förmlich von der Verwaltungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung) 2.2. Aufbau der Verwaltungsbehörde 2.2.1. Stellenplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten) 2.2.2. Welche schriftlichen Verfahren wurden dem Personal der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stellen vorgegeben (Datum und Aktenzeichen)? 2.2.3. Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben und die Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während des gesamten Durchführungszeitraums (Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) 2.2.4. Überprüfung der Vorhaben (Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates): — Beschreibung der Verfahren der Überprüfung — Welche Stellen führen solche Überprüfungen aus? — Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)? 2.2.5. Bearbeitung von Erstattungsanträgen: — Nach welchen Verfahren werden Erstattungsanträge entgegengenommen, überprüft und validiert und Zahlungen an die Begünstigten genehmigt, ausgeführt und verbucht (einschließlich Flussdiagramm, dem alle beteiligten Stellen zu entnehmen sind)? — Welche Stellen sind jeweils für die einzelnen Schritte bei der Bearbeitung der Erstattungsanträge zuständig? — Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)? 2.2.6. Wie gibt die Verwaltungsbehörde Informationen an die Bescheinigungsbehörde weiter? 2.2.7. Welche Förderfähigkeitsbestimmungen hat der Mitgliedstaat für das operationelle Programm erlassen? 2.3. Falls die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde Teil derselben Einrichtung sind: Wodurch wird die Trennung der Funktionen von Verwaltungsbehörde und Bescheinigungsbehörde gewährleistet? 2.4. Öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen, Chancengleichheit und Umweltschutz 2.4.1. Anweisungen/Anleitungen betreffend die geltenden Regeln (Datum und Aktenzeichen) 2.4.2. Welche Maßnahmen stellen die Einhaltung geltender Bestimmungen sicher (z. B. Verwaltungskontrollen, Inspektionen, Prüfungen)? 2.5. Prüfpfad 2.5.1. Wie kommen die Vorschriften von Artikel 15 im Rahmen des Programms und/oder einzelner Prioritätsachsen zur Anwendung? 2.5.2. Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Aufbewahrung von Belegen durch die Begünstigten erteilt (Datum und Aktenzeichen)? — Angabe des Aufbewahrungszeitraums — Format, in dem die Unterlagen aufzubewahren sind 2.6. Unregelmäßigkeiten und Rückforderungen 2.6.1. Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Meldung von Unregelmäßigkeiten, die Berichtigung von Fehlern, die Aufzeichnung von Schulden und die Einziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen erteilt (Datum und Aktenzeichen)? 2.6.2. Nach welchem Verfahren wird der Verpflichtung gemäß Artikel 28 nachgekommen, Unregelmäßigkeiten zu melden (einschließlich Flussdiagramm)? 3. ZWISCHENGESCHALTETE STELLEN Hinweis: Dieser Abschnitt ist für jede zwischengeschaltete Stelle gesondert auszufüllen. Es ist die Behörde anzugeben, die die Aufgabe an die zwischengeschalteten Stellen delegiert hat. 3.1. Die zwischengeschalteten Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben 3.1.1. Beschreibung der Hauptaufgaben der zwischengeschalteten Stellen 3.2. Aufbau jeder zwischengeschalteten Stelle 3.2.1. Organigramm und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten) 3.2.2. Dem Personal der zwischengeschalteten Stellen vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen) 3.2.3. Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben (falls nicht unter 2.2.3 beschrieben) 3.2.4. Überprüfung der Vorhaben (Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates) (falls nicht unter 2.2.4 beschrieben) 3.2.5. Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen (falls nicht unter 2.2.5 beschrieben) 4. BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE 4.1. Die Bescheinigungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben 4.1.1. Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Bescheinigungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen 4.1.2. Beschreibung der von der Bescheinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben 4.1.3. Förmlich von der Bescheinigungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung) 4.2. Aufbau der Bescheinigungsbehörde 4.2.1. Organigramm und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Anzahl der zugewiesenen Posten) 4.2.2. Dem Personal der Bescheinigungsbehörde vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen) 4.3. Bescheinigung von Ausgabenerklärungen 4.3.1. Nach welchem Verfahren werden Ausgabenerklärungen ausgestellt, bescheinigt und der Kommission vorgelegt? 4.3.2. Wie geht die Bescheinigungsbehörde im Einzelnen vor, um die Beachtung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sicherzustellen? 4.3.3. Welche Regelungen sichern der Bescheinigungsbehörde den Zugriff auf die ausführlichen Angaben zu Vorhaben und Kontrollen, die der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde vorliegen? 4.4. Buchführungssystem 4.4.1. Beschreibung des geplanten Buchführungssystems, das als Grundlage für die Ausgabenbescheinigung gegenüber der Kommission dienen soll. — Welche Vorkehrungen werden getroffen, um — im Falle eines dezentralen Systems — aggregierte Daten an die Bescheinigungsbehörde weiterzuleiten? — Wie soll die Verbindung zwischen dem Buchführungssystem und dem Informationssystem gestaltet werden (Nummer 6)? — Wie werden Strukturfondsvorgänge im Falle eines mit anderen Fonds gemeinsam genutzten Systems kenntlich gemacht? 4.4.2. Detailgenauigkeit des Buchführungssystems: — Gesamtausgaben nach Prioritätsachse und nach Fonds 4.5. Rückforderungen 4.5.1. Wie wird sichergestellt, dass gemeinschaftliche Fördermittel zügig wieder eingezogen werden können? 4.5.2. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um ein Debitorenbuch zu führen und wieder eingezogene Beträge von den geltend gemachten Ausgaben abzuziehen? 5. PRÜFBEHÖRDE UND PRÜFORGANE 5.1. Beschreibung der Hauptaufgaben der Prüfbehörde und der ihr unterstellten Prüforgane sowie ihre Beziehungen untereinander 5.2. Aufbau der Prüfbehörde und der ihr unterstellten Prüforgane 5.2.1. Organigramme (einschließlich Anzahl der zugewiesenen Dienstposten) 5.2.2. Vorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit 5.2.3. Erforderliche Qualifikationen bzw. Erfahrung 5.2.4. Beschreibung der Verfahren zur Begleitung der Umsetzung von in den Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen und Korrekturmaßnahmen 5.2.5. Nach welchen Verfahren wird gegebenenfalls die Arbeit der der Prüfbehörde unterstellten Prüforgane beaufsichtigt? 5.3. Jährlicher Kontrollbericht und Abschlusserklärung 5.3.1. Beschreibung der Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der jährlichen Stellungnahme und der Abschlusserklärung 5.4. Beschreibung des koordinierenden Prüforgans 5.4.1. Ggf. Beschreibung der Rolle des koordinierenden Prüforgans 6. INFORMATIONSSYSTEM (Artikel 60 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates) 6.1. Beschreibung des Informationssystems einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) Kann das System bereits eingesetzt werden, um zuverlässige Finanz- und Statistikdaten über die Durchführung der Programme des Zeitraums 2007-2013 zu erfassen? Falls nicht, Angabe des Zeitpunkts, an dem es einsatzfähig sein wird. ANHANG XIII MUSTER EINER STELLUNGNAHME GEMÄSS ARTIKEL 71 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 25 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ÜBER DIE KONFORMITÄT DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME An die Europäische Kommission, Generaldirektion … EINLEITUNG Der/die Unterzeichnete, in Vertretung … (Bezeichnung der Prüfbehörde oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates benannten operationell unabhängigen Stelle) als der Stelle, die für die Erstellung des Berichts über die Ergebnisse der Überprüfung der für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code(s), Zeitraum ) eingesetzten Verwaltungs- und Kontrollsysteme und eine Stellungnahme über ihre Konformität mit Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zuständig ist, hat eine Prüfung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission durchgeführt. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG Die Überprüfung stützte sich auf eine von (Bezeichnung der Stelle oder der Stellen) übermittelte, am TT/MM/JJJJ eingegangene Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Ferner haben wir weitere Informationen zu … (Gegenstände der Überprüfung) überprüft und Mitarbeiter von … (Stellen) befragt. Die Überprüfung bezog sich auf die Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden, die für die Annahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen und für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige Stelle sowie die folgenden zwischengeschalteten Stellen (Auflistung …). STELLUNGNAHME Entweder (Uneingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm/die Programme … (Bezeichnung des operationellen Programms/der operationellen Programme, CCI-Code(s), Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen nach Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission entsprechen Oder (Eingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm/die Programme … (Bezeichnung des operationellen Programms/der operationellen Programme, CCI-Code(s), Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen nach Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2003 des Rates und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission entsprechen, außer in folgender Hinsicht … Der/Die Unterzeichnete vertritt aus folgenden Gründen die Auffassung, dass diese(s) Element(e) der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen, und schätzt deren Bedeutung wie folgt ein : Oder (Negative Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm/die Programme … (Bezeichnung des operationellen Programms/der operationellen Programme, CCI-Code(s), Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen nach Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission nicht entsprechen. Diese negative Stellungnahme beruht auf … Datum Unterschrift … … ANHANG XIV MUSTER FÜR DIE AUSGABENERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS ANHANG XV FINANZTABELLE FÜR DEN NATIONALEN STRATEGISCHEN RAHMENPLAN (NSR) — INDIKATIVE JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNG, AUFGESCHLÜSSELT NACH FONDS UND OPERATIONELLEM PROGRAMM (OP) P.M. Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (in EUR) Konvergenz Gemeinschaftsbeteiligung OP Fonds Insgesamt 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 EFRE und KF OP1 EFRE OP2 EFRE + KF EFRE KF OP3 EFRE + KF EFRE KF OP … … ESF OP4 ESF OP5 ESF OP6 ESF OP … ESF Gesamt für alle Fonds NSR 2007-2013 EFRE insgesamt Gesamt KF ESF insgesamt ELER EFF Wettbewerbsfähigkeit/Beschäftigung Gemeinschaftsbeteiligung OP Fonds Insgesamt 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 EFRE OP1 EFRE OP2 EFRE EFRE OP3 EFRE EFRE OP … … ESF OP4 ESF OP5 ESF OP6 ESF OP … ESF Gesamt für alle Fonds NSR 2007-2013 EFRE insgesamt ESF insgesamt ANHANG XVI FINANZIERUNGSPLÄNE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS 1. FINANZIERUNGSPLAN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS MIT ANGABE DER JÄHRLICHEN MITTELBINDUNGEN FÜR JEDEN FONDS IM RAHMEN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): Jahre, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen des Programms, in EUR : Strukturfonds (EFRE oder ESF)
Kohäsionsfonds
Insgesamt
= (1) + (2) 2007 In Regionen ohne Übergangsunterstützung In Regionen mit Übergangsunterstützung Insgesamt 2007 2008 In Regionen ohne Übergangsunterstützung In Regionen mit Übergangsunterstützung Insgesamt 2008 2009 In Regionen ohne Übergangsunterstützung In Regionen mit Übergangsunterstützung Insgesamt 2009 2010 In Regionen ohne Übergangsunterstützung In Regionen mit Übergangsunterstützung Insgesamt 2010 2011 In Regionen ohne Übergangsunterstützung In Regionen mit Übergangsunterstützung Insgesamt 2011 2012 In Regionen ohne Übergangsunterstützung In Regionen mit Übergangsunterstützung Insgesamt 2012 2013 In Regionen ohne Übergangsunterstützung In Regionen mit Übergangsunterstützung Insgesamt 2013 In Regionen ohne Übergangsunterstützung insgesamt (2007-2013) In Regionen mit Übergangsunterstützung insgesamt (2007-2013) Insgesamt 2007-2013 2. FINANZIERUNGSPLAN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS FÜR DEN GESAMTEN PROGRAMMPLANUNGSZEITRAUM MIT ANGABE DER MITTELBINDUNGEN FÜR JEDEN FONDS IM RAHMEN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS, DER ENTSPRECHENDEN NATIONALEN MITTEL UND DES ERSTATTUNGSSATZES — ANGABEN AUFGESCHLÜSSELT NACH PRIORITÄTSACHSEN Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): Prioritätsachsen, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen (in EUR): Gemeinschaftsbeteiligung Nationaler Beitrag Indikative Aufschlüsselung der entsprechenden nationalen Mittel Finanzmittel insgesamt Kofinanzierungssatz Zur Information (a) (b) (= (c) + (d)) Nationale öffentliche Mittel (c) Nationale private Mittel (d) (e) = (a) + (b) (f) = (a)/(e) EIB-Beteiligung Andere Finanzmittel Prioritätsachse 1 Angabe des Fonds und der Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel) Prioritätsachse 2 Angabe des Fonds und der Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel) Prioritätsachse … Angabe des Fonds und der Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel) Insgesamt
(1) Nur auszufüllen, wenn die Prioritätsachsen in Gesamtkosten ausgedrückt werden.
(2) Dieser Satz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Erstattungssatz ist der Satz (f).
(3) Einschließlich der nationalen privaten Mittel, wenn Prioritätsachsen in öffentlichen Mitteln ausgedrückt werden.
(4) Bei OP mit mehreren Zielen ist auch das Ziel anzugeben. ANHANG XVII VORAUSSCHÄTZUNG DER ZAHLUNGSANTRÄGE Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge — aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Programmen , für das laufende und das nächste Haushaltsjahr (in EUR) Gemeinschaftsbeteiligung Laufendes Jahr Folgendes Jahr Operationelles Programm 1 (CCI-Code) insgesamt EFRE ESF Kohäsionsfonds Operationelles Programm 2 (CCI-Code) insgesamt EFRE ESF Kohäsionsfonds Gesamtbetrag
(1) In der Tabelle sind nur die Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge für die Gemeinschaftsbeteiligung und nicht die Vorausschätzungen der Gesamtausgaben anzugeben. In den Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge ist die Gemeinschaftsbeteiligung für das betreffende Jahr und nicht als kumulierter Betrag ab Programmbeginn anzugeben. ANHANG XVIII JAHRES- UND ABSCHLUSSBERICHT 1. KENNDATEN OPERATIONELLES PROGRAMM Ziel Fördergebiet Programmplanungszeitraum Referenznummer des Programms (CCI-Code) Bezeichnung des Programms JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT Berichtsjahr Datum der Genehmigung des Berichts durch den Programmbegleitausschuss 2. ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS 2.1. Ergebnisse und Fortschrittsanalyse 2.1.1. Angaben über den Stand der materiellen Abwicklung des operationellen Programms: Für jeden der quantifizierbaren Indikatoren und insbesondere für die Kernindikatoren: Indikatoren 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Insgesamt Indikator 1: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert … … Indikator n: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert
(1) Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen.
(2) Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden.
(3) Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird. Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Zahlen (Daten) vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird. 2.1.2. Finanzielle Angaben (alle finanziellen Angaben sollten in Euro gemacht werden) Finanzmittel insgesamt des operationellen Programms (Europäsche Union und national) Grundlage für Berechnung des EU-Beitrags (öffentliche oder Gesamtkosten) Gesamthöhe der von den Begünstigten gezahlten förderfähigen Ausgaben Entsprechender öffentlicher Beitrag Durchführungsrate in % a b c d e = c: a, wenn Gesamtkosten, oder e = d: a, wenn öffentliche Kosten Prioritätsachse 1 Angabe des Fonds — Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben — Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben — Ausgaben für Regionen ohne Übergangsunterstützung — Ausgaben für Regionen mit Übergangsunterstützung entfällt entfällt Prioritätsachse 2 Angabe des Fonds — Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben — Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben — Ausgaben für Regionen ohne Übergangsunterstützung — Ausgaben für Regionen mit Übergangsunterstützung entfällt entfällt Prioritätsachse … Angabe des Fonds — Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben — Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben — Ausgaben für Regionen ohne Übergangsunterstützung — Ausgaben für Regionen mit Übergangsunterstützung entfällt entfällt Gesamtbetrag
(1) Kumulative Zahlen.
(2) Falls von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Gebrauch gemacht wird, ist dieses Feld ist nur bei einem abschließenden Durchführungsbericht auszufüllen, wenn das operationelle Programm aus dem EFRE oder dem ESF kofinanziert wird.
(3) Dieses Feld ist nur bei einem abschließenden Durchführungsbericht auszufüllen, wenn das operationelle Programm auch Unterstützung für Regionen mit und ohne Übergangsunterstützung umfasst. 2.1.3. Angaben über die Verwendung der Fondsmittel — Angaben in Übereinstimmung mit Anhang II, Teil C. 2.1.4. Unterstützung, aufgeschlüsselt nach Zielgruppen — Für operationelle Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden: nach Zielgruppen aufgeschlüsselte Angaben gemäß Anhang XXIII. — Für die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme: gegebenenfalls relevante Angaben über spezifische Zielgruppen, -sektoren oder -gebiete. 2.1.5. Zurückgezahlte oder wiederverwendete Unterstützung — Angaben über die infolge der Streichung des Beitrags zurückgezahlten oder wiederverwendeten Mittel (Artikel 57 und 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006). 2.1.6. Qualitative Analyse — Analyse der anhand von materiellen und finanziellen Indikatoren ermittelten Ergebnisse, einschließlich einer qualitativen Analyse der in Bezug auf die Zielvorgaben erreichten Fortschritte. Besonders zu berücksichtigen ist dabei der Beitrag des operationellen Programms zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon einschließlich des Beitrags zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. — Demonstration der Wirkungen der Durchführung des operationellen Programms auf die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Beschreibung der Partnerschaftsvereinbarungen. — Für die aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern. 2.2. Angaben zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht Informationen über alle wesentlichen Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, sowie über die zur Lösung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen. 2.3. Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen — Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der schwerwiegenden Probleme, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt wurden, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen. — Für die aus dem ESF finanzierten Programme: etwaige Probleme, die bei der Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 aufgetreten sind. 2.4. Änderungen der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms (ggf.) Beschreibung der Faktoren, welche zwar nicht direkt mit der finanziellen Unterstützung des operationellen Programms zusammenhängen, jedoch direkte Auswirkungen auf die Programmdurchführung haben (d. h. geänderte Rechtsvorschriften oder unerwartete sozioökonomische Entwicklungen). 2.5. Wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ggf.) Fälle, in denen eine wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt worden ist. 2.6. Komplementarität mit anderen Instrumenten Zusammenfassender Bericht über die Anwendung der Maßnahmen, die die Abgrenzung von und Koordinierung mit den Interventionen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds, des ELER, des EFF sowie den Interventionen der EIB und anderer vorhandener Finanzinstrumente gewährleisten (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006). 2.7. Begleitung und Bewertung Von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffene Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der aufgetretenen Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen. 2.8. Nationale Leistungsreserve (gegebenenfalls und nur für den für das Jahr 2010 vorgelegten Durchführungsbericht) Nach Maßgabe der Angaben in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. 3. DURCHFÜHRUNG NACH PRIORITÄTSACHSEN 3.1. Prioritätsachse 1 3.1.1. Ergebnisse und Fortschrittsanalyse Materielle Fortschritte der Prioritätsachse Für jeden quantifizierbaren Indikator der Prioritätsachse und insbesondere für die Kernindikatoren: Indikatoren 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Insgesamt Indikator 1: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert … … Indikator n: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert
(1) Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen.
(2) Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden.
(3) Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird. Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Daten vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird. — Für Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden, sind Angaben nach Zielgruppen gemäß Anhang XXIII vorzulegen. Qualitative Analyse — Analyse der Ergebnisse anhand der finanziellen Angaben (Nummer 2.1.2), der materiellen Indikatoren (Nummer 3.1.1) und sonstiger relevanter Angaben. — Angaben über die Wirkungen der Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen (gegebenenfalls). — Analyse der Verwendung der Fonds gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 verwendet wurde. Für ESF-Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern. — Liste der nicht abgeschlossenen Maßnahmen einschließlich des Zeitplans für ihren Abschluss (nur für den Abschlussbericht). 3.1.2. Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung der Prioritätsachse aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung schwerwiegender Probleme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen. 3.2. Prioritätsachse 2 Idem. 3.3. Prioritätsachse 3 Idem. 4. ESF-PROGRAMME: KOHÄRENZ UND KONZENTRATION Für die Programme mit ESF-Finanzierung: — Beschreibung, inwieweit die aus dem ESF geförderten Aktionen mit den im Rahmen der nationalen Reformprogramme und der nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung durchgeführten Aktionen zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Einklang stehen und zu diesen beitragen, — Beschreibung, wie die ESF-Maßnahmen zur Umsetzung der Beschäftigungsempfehlungen und der einschlägigen Beschäftigungsziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006). 5. EFRE- UND KOHÄSIONSFONDS-PROGRAMME: GROßPROJEKTE (FALLS ZUTREFFEND) Für laufende Großprojekte: — Fortschritte bei der Durchführung verschiedener Phasen von Großprojekten nach dem in Abschnitt D.1 der Anhänge XXI und XXII festgelegten Zeitplan. — Fortschritte bei der Finanzierung von Großprojekten auf der Grundlage der Angaben in Abschnitt H.2.2 der Anhänge XXI und XXII (kumulative Angaben). Für abgeschlossene Großprojekte: — Liste der abgeschlossenen Großprojekte, einschließlich Abschlussdatum, der endgültigen Gesamtfinanzierungskosten anhand der Schablone in Abschnitt H.2.2 der Anhänge XXI und XXII sowie wesentlicher Output- und Ergebnisindikatoren, einschließlich gegebenenfalls der Kernindikatoren gemäß der Kommissionsentscheidung über das Großprojekt. — Wesentliche Probleme, die bei der Durchführung von Großprojekten aufgetreten sind, und Abhilfemaßnahmen. — Etwaige Änderungen der im operationellen Programm enthaltenen indikativen Liste von Großprojekten. 5a. EFRE- UND KOHÄSIONSFONDS-PROGRAMME: UMWELTPROJEKTE MIT GESAMTINVESTITIONSKOSTEN VON MINDESTENS 25 MIO. EUR UND HÖCHSTENS 50 MIO. EUR (FALLS ZUTREFFEND) Für laufende Projekte: — Stand der Durchführung der verschiedenen Projektphasen. — Stand der Finanzierung der Projekte. Für abgeschlossene Projekte: — Auflistung der abgeschlossenen Projekte, einschließlich Abschlussdatum, der endgültigen Gesamtinvestitionskosten, einschließlich Finanzierungsquellen, sowie wesentlicher Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls einschließlich Kernindikatoren. 6. TECHNISCHE HILFE — Erläuterung der Inanspruchnahme der technischen Hilfe. — Prozentualer Anteil der dem operationellen Programm zugewiesenen Strukturfondsbeteiligung, der für die technische Hilfe aufgewandt wurde. 7. INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT — Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung, einschließlich von Ergebnissen, Beispielen bewährter Verfahren und bedeutender Ereignisse. ANHANG XIX ÜBERPRÜFUNG DER ZUSÄTZLICHKEIT FÜR DAS ZIEL „KONVERGENZ“ 2007-2013 — EX-ANTE-ÜBERPRÜFUNG Zusammenfassende Finanztabelle über die öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art in Konvergenzziel-Regionen (in Mio. EUR, Preise 2006) Vorausgeschätzter Jahresdurchschnitt im ESR für 2007-2013 (ex ante) Tatsächlicher Jahresdurchschnitt für 2000-2005 Insgesamt Davon öffentliche Unternehmen Nationaler strategischer Rahmen (NSR) Außerhalb des ESR Insgesamt Insgesamt Davon öffentliche Unternehmen Gemeinschaftliches Förderkonzept (GFK)/Einheitliches Programmplanungsdokument (EPD) Außerhalb GFK/EPD Insgesamt Nat. + EU Nat. + EU EU Nat. Nat. Nat. Nat. + EU Nat. + EU EU Nat. Nat. Nat.
= (4)+(5)+(6)
= (5)+(6)=(2)-(4)
= (10)+(11)+(12)
=(11)+(12) = (8)-(10) Basisinfrastruktur Verkehr Telekommunikation und Informationsgesellschaft Energie Umwelt & Wasser Gesundheit Humanressourcen Erziehung und Unterricht Aus- und Weiterbildung FTE Produktives Umfeld Industrie Dienstleistungen Fremdenverkehr Sonstige Insgesamt
(1) Der Wechselkurs für die nicht der Euro-Zone angehörenden Mitgliedstaaten ist der durchschnittliche jährliche Wechselkurs 2005.
(2) 2004-2005 für die zehn 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten plus Rumänien und Bulgarien. ANHANG XX GROSSPROJEKT: STRUKTURIERTE DATEN ZUM KODIEREN Großprojekt: wichtigste Einzelheiten Antragsformular Infrastruktur Antragsformular Produktive Investition Datentyp Bezeichnung des Projekts B.1.1 B.1.1 Text Bezeichnung des Unternehmens entfällt B.1.2 Text KMU entfällt B.1.3 J/N Dimension: Prioritätsachse B.2.1 B.2.1 Code(s) Dimension: Finanzierungsform B.2.2 B.2.2 Code Dimension: Art des Gebiets B.2.3 B.2.3 Code Dimension: Wirtschaftszweig B.2.4 B.2.4 Code(s) NACE-Code B.2.4.1 B.2.4.1 Code(s) Art der Investition entfällt B.2.4.2 Code Dimension(en): Gebiet B.2.5 B.2.5 Code(s) Fonds B.3.4 B.3.3 EFRE/KF Prioritätsachse(n) B.3.4 B.3.4 Text ÖPP B.4.2.d entfällt J/N Bauphase – Anfangsdatum D.1.8A D.1.5A Datum Bauphase – Abschlussdatum D.1.8B D.1.5B Datum Referenzzeitraum E.1.2.1 E.1.2.1 Jahre Abzinsungssatz E.1.2.2 E.1.2.2 % Investitionskosten insgesamt E.1.2.3 E.1.2.3 EUR Investitionskosten insgesamt (derzeitiger Wert) E.1.2.4 entfällt EUR Restwert E.1.2.5 entfällt EUR Restwert (derzeitiger Wert) E.1.2.6 entfällt EUR Einnahmen (derzeitiger Wert) E.1.2.7 entfällt EUR Betriebliche Aufwendungen (derzeitiger Wert) E.1.2.8 entfällt EUR Nettoeinnahmen (derzeitiger Wert) E.1.2.9 entfällt EUR Zuschussfähige Ausgaben (derzeitiger Wert) E.1.2.10 entfällt EUR Geschätzter Anstieg des Jahresumsatzes entfällt E.1.2.4 EUR % Änderung des Umsatzes pro Beschäftigtem entfällt E.1.2.5 % Finanzielle Rendite (ohne EU-Mittel) E.1.3.1A E.1.3.1A % Finanzielle Rendite (mit EU-Mitteln) E.1.3.1B E.1.3.1B % Derzeitiger finanzieller Kapitalwert (ohne EU-Mittel) E.1.3.2A E.1.3.2A EUR Derzeitiger finanzieller Kapitalwert (mit EU-Mitteln) E.1.3.2B E.1.3.2B EUR Zuschussfähige Kosten H.1.12C H.1.10C EUR Entscheidung: Betrag H.2.1.3 H.2.1.1 EUR Bewilligter EU-Zuschuss H.2.1.5 H.2.1.3 EUR Bereits bescheinigte Ausgabe Gesamtbetrag in EUR: Betrag in jedem operationellen Programm in EUR H.2.3 H.2.3 EUR Wirtschaftliche Kosten und Nutzen E.2.2 E.2.2 Text/EUR Sozialer Abzinsungssatz E.2.3.1 E.2.3.1 % Wirtschaftliche Rentabilität E.2.3.2 E.2.3.2 % Ökonomischer Nettogegenwartswert (Economic net present value – ENPV) E.2.3.3 E.2.3.3 EUR Nutzen-Kosten-Verhältnis E.2.3.4 E.2.3.4 Zahl Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase E.2.4.1A E.2.4 a) 1A Zahl Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase E.2.4.1B E.2.4 a) 1B Monate/ unbefristet Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase E.2.4.2A E.2.4 a) 2A Zahl Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase E.2.4.2B E.2.4 a) 2B Monate/ unbefristet Zahl der mittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase entfällt E.2.4 a) 4A Zahl Regionenübergreifende Auswirkungen auf die Beschäftigung entfällt E.2.4 c) Neg/Neut/Pos UVP Entwicklungsklasse F.3.2.1 F.3.2.1 I/II/nicht abgedeckt UVP durchgeführt falls Klasse II F.3.2.3 F.3.2.3 J/N % der Kosten für den Ausgleich negativer Umweltauswirkungen F.6 F.6 % Sonstige EU-Quellen (EIB/EIF) I.1.3 I.1.3 J/N Beteiligung von Jaspers I.4.1 I.4.1 J/N Basisindikatoren (Basisindikator bitte aus der Auswahlliste im elektronischen System wählen): B.4.2B entfällt Zahl ANHANG XXI ANHANG XXII ANHANG XXIII ANGABEN ZU DEN TEILNEHMERN AN ESF-VORHABEN NACH PRIORITÄTEN ANZAHL DER TEILNEHMER PRO JAHR (Eingang, Ausgang, Übertrag) AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH GESCHLECHT AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH ERWERBSSTATUS — Arbeitnehmer (Gesamtzahl einschließlich Selbstständige) — Selbstständige — Arbeitslose (Gesamtzahl einschließlich Langzeitarbeitslose) — Langzeitarbeitslose — Nichterwerbstätige (Gesamtzahl einschließlich Nichterwerbstätige in Ausbildung, im Ruhestand oder nach Geschäftsaufgabe, dauerhaft Behinderte, der Erfüllung häuslicher Verpflichtungen Nachgehende oder andere) — Nichterwerbstätige in Ausbildung AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH ALTERSGRUPPEN — Junge Menschen (15-24 Jahre) — Ältere Arbeitnehmer (55-64 Jahre) AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH SOZIAL SCHWACHEN BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN REGELUNGEN — Minderheiten — Migranten — Menschen mit Behinderungen — Sonstige benachteiligte Menschen AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH BILDUNGSSTAND — Primarbereich oder unterer Sekundarbereich (ISCED 1 und 2) — Oberer Sekundarbereich (ISCED 3) — Nicht-tertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4) — Tertiäre Bildung (ISCED 5 und 6)
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