Erwägungsgrund 21 32006R1828
Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sollte vorgesehen werden, dass im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Prüfung im Sinne dieser Verordnung die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten verhindern sollten, und der Zweck festgelegt werden, zu dem die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten können.