Art. 39 32007R0951
Nationales Prüfsystem
Zur Bestätigung der Ausgaben können Mitgliedsstaaten ein nationales Prüfsystem einrichten, durch das die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und ihren nationalen Rechtsvorschriften überprüft werden kann.