Erwägungsgrund 127 32013R1303
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die potenziellen Folgen und Auswirkungen von solch großer Bedeutung für die Mitgliedstaaten, dass eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gerechtfertigt ist. Dementsprechend sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Unterstützung der Klimaschutzziele, der Methodik für die Etappenziele und Ziele des Leistungsrahmens, der Standardvorschriften und -bedingungen für die Finanzierungsinstrumente, auf die Festlegung der Einzelheiten für die Übertragung und die Verwaltung der Programmbeiträge in Bezug auf bestimmte Finanzierungsinstrumente, auf die Annahme des Entwurfs der Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf die gemeinsame unbegrenzte Garantie und die Verbriefung der Finanzierungsinstrumente für KMU, auf die Muster, die bei der Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente an die Kommission zu verwenden sind, auf die Nomenklatur, auf deren Grundlage die Interventionskategorien hinsichtlich der Prioritätsachsen in operationellen Programmen festgelegt werden können, auf die technischen Merkmale von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für das Vorhaben, auf die Vorgaben für die Erstellung des Logos und die Festlegung seiner Standardfarben und auf die technischen Spezifikationen für die Erfassung und Speicherung von Daten im Zusammenhang mit dem Verwaltungs- und Kontrollsystem. Aus diesem Grund sollte Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf diese Durchführungsrechtsakte angewendet werden.