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Was die Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte anbelangt, sollten die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen darlegen, nach welchen Verfahren die Prämien berechnet werden.
Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung gewährten Prämien für die kleine Küstenfischerei…
Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 24 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.
Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 23 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.
Das Verfahren für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren operationellen Programmen fest, wie sie gewährleisten, dass die im Rahmen von Artikel 33 der Grundverordnung geförderten…
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 geben die Mitgliedstaaten in ihrem Fischereiüberwachungsprogramm für jedes Vorhaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.