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Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind die Unternehmen verpflichtet, jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenzucker getrennt bestimmte Preise zu ermitteln. Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker ist jedoch für Raffinerien nicht relevant, weil ihre Tätigkeit, die Raffination von eingeführtem Zucker, nicht von der Zuteilung von Quoten abhängt. Auf die Tatsache, dass die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker für Raffinerien nicht gilt, muss ausdrücklich hingewiesen werden, um Verwirrung zu vermeiden.
An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker gilt nicht für Raffinerien.“
In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird Quotenzucker als die Mengen definiert, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im…
Daher sind auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 begrenzte besondere Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um das Gleichgewicht zwischen dem Markt für Quotenzucker und für…
Die Bestimmungen über die Lieferung und Verwendung von Industriezucker, die in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit…
In die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird folgender Artikel 3a eingefügt: Verwendung von Quotenzucker (1) Für die Lieferungen, die bis zum 30. September 2007 im…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.