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Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den zugelassenen Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu den verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen zu übermitteln. Es ist festzulegen, in welchen zeitlichen Abständen und welche Angaben im Einzelnen die Zuckererzeuger und Raffinerien im Zusammenhang mit den praktizierten Preisen erheben und an die Kommission melden müssen. Als Anhaltspunkt für die kurzfristige Entwicklung wäre es sinnvoll, dass die Unternehmen auch die zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufspreise für die kommenden drei Monate ermitteln und melden. Zugelassene Unternehmen, die Zucker zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 verarbeiten, müssen außerdem den Einkaufspreis für Zucker in den gleichen zeitlichen Abständen und nach den gleichen inhaltlichen Vorgaben wie die Zuckererzeuger zur Meldung an die Kommission ermitteln.
Um eine Veröffentlichung der Höhe der Preise gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bei gleichzeitig vertraulicher Behandlung der Daten…
Bei Zucker für industrielle Zwecke sollte das in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingerichtete Preisinformationssystem nur…
Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007, 20. Juli 2007, 20. Oktober 2007, 20. Januar 2008 und 20. April 2008 übermitteln die gemäß…
Die Meldung der Zuckerpreise für das System zur Feststellung der Preise erfolgt im Rahmen eines traditionellen Systems mit vierteljährlichen Übermittlungen von…
Nach Artikel 15 wird folgender Artikel 15a eingefügt: Schlussbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben Jedes der Verpflichtung nach Artikel 13…
Die Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.