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Die zuständige Stelle führt bei der Einlagerung Kontrollen durch, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und jede Möglichkeit des Austauschs der Erzeugnisse während der vertraglichen Lagerung auszuschließen.
Die zuständige Stelle führt unangemeldete Stichprobenkontrollen des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager durch. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken. Die Kontrolle umfasst neben der Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 auch die Überprüfung des Gewichts und der Art der Erzeugnisse sowie ihrer Kennzeichnung. Diese Warenkontrollen müssen an mindestens 5 % der unangemeldet kontrollierten Menge vorgenommen werden.
Am Ende der vertraglichen Lagerdauer führt die zuständige Stelle eine Kontrolle des Vorhandenseins der Erzeugnisse durch. Bleiben die Erzeugnisse jedoch nach Ablauf der Höchstdauer der vertraglichen Lagerung im Lager, so kann diese Kontrolle bei der Auslagerung erfolgen. Zur Durchführung der Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Lagerpartien mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf des vertraglichen Lagerzeitraums oder vor Beginn der Auslagerung, wenn diese während oder nach dem vertraglichen Lagerzeitraum stattfindet. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als die in Unterabsatz 2 vorgesehenen fünf Arbeitstage genehmigen.
Über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht mit folgenden Angaben zu erstellen: Der Kontrollbericht ist vom zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen, vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls dem Lagerbetreiber gegenzuzeichnen und den Zahlungsunterlagen beizufügen.
Datum der Kontrolle,
Dauer der Kontrolle,
durchgeführte Kontrolltätigkeiten.
Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Mengen der Erzeugnisse Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Fälle innerhalb von vier Wochen mit.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsnehmers gehen.
Die amtlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden,…
Soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden die folgenden…
gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;
Dem Artikel 57 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen…
die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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