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Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.
Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen:
Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung;
Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;
Tag der Einlagerung;
Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers;
Datum der Auslagerung.
Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben:
Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien;
Ein- und Auslagerungsdatum;
Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie;
Aufbewahrungsort im Lager.
Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.
die Waren sind am Ort der Überlassung in die Lagerung eingetroffen.
die für die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs erforderliche Gewähr bieten und
die Lager.
den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j;
Lagerungsbedingungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.