Erwägungsgrund 11 32007R0708
Verschiedene nicht heimische Arten werden in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft seit langem in der Aquakultur allgemein verwendet. Für die damit verbundenen Tätigkeiten sollte daher eine differenzierte Behandlung vorgesehen werden, die ihre Entwicklung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleichtert, sofern die Quelle Bestände liefern kann, die frei von Nichtzielarten sind. Mitgliedstaaten, die die Verwendung solcher seit langem verwendeten Arten in ihrem Hoheitsgebiet beschränken möchten, sollte dies gestattet sein.