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Es müssen ausführliche Vorschriften für die Verwaltung der Mittel nach der IPA-Verordnung festgelegt werden, je nachdem, welches Verwaltungsverfahren für die Durchführung der Hilfe gilt. Die entsprechenden Pflichten der begünstigten Länder sind in den Rahmen-, Sektor- bzw. Finanzierungsvereinbarungen festzulegen.
Da Gegenstand der IPA-Verordnung Hilfe im Heranführungsprozess ist, muss für ihre Durchführung nach Möglichkeit die dezentrale Verwaltung der Mittel gelten, um…
Die nach der IPA-Verordnung gewährte Hilfe muss mit der Politik und den Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereich der Außenhilfe vereinbar sein.
In den Finanzierungsvereinbarungen werden festgelegt: a) Bestimmungen, durch die das begünstigte Land die Hilfe der Gemeinschaft annimmt und den Vorschriften…
Für die dezentrale Mittelverwaltung ist klarzustellen, welche Aufgaben und Voraussetzungen die Kommission und die begünstigten Länder zu erfüllen haben. Die die…
Die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung muss über die in deren Artikel 22 vorgesehene allgemeine Evaluierung hinaus überwacht und in regelmäßigen…
Die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden der begünstigten Länder vereinbaren ein kohärentes Maßnahmenpaket, mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.