Erwägungsgrund 8 32007R0722
Anhang XI Teil D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, sowie für die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft. Zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit sollten diese Maßnahmen nach dem 1. Juli 2007 weiterhin angewandt werden.