Erwägungsgrund 2 32007R0739
Angesichts der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 sieht Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission eine Übergangsquote für Isoglukose vor, um eine Zuteilung zu gewährleisten, die der des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs entspricht.