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Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Jedoch sollten für verarbeitete Lebensmittel, in denen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sind, die nicht aus ökologischer/biologischer Produktion stammen können, wie zum Beispiel für Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei, besondere Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden. Darüber hinaus sollte es zur Unterrichtung des Verbrauchers und im Interesse der Markttransparenz und der verstärkten Verwendung von Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, im Verzeichnis der Zutaten auf die ökologische/biologische Produktion hinzuweisen.
Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Zutaten, außer wenn eine Zutat auf dem Markt nicht als…
Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden: Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche…
alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;
Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau oder Erzeugnis aus der Umstellung…
Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der…
Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.