Art. 60 32008R0889
Die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und das EU-Bio-Logo können auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:
das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v für den Viehbestand bzw. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d für Aquakulturtiere und Artikel 18 jener Verordnung;
das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und insbesondere der Artikel 22 und 26;
alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;
mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittelausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittelausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 22 dieser Verordnung in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig: kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 verwendet werden .