Erwägungsgrund 19 32010R0578
Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union begrenzt. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im Voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollten die Wirtschaftsteilnehmer Gewissheit darüber haben können, dass für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit den Verpflichtungen der Union vereinbar ist. Sollte eine entsprechende Gewissheit nicht mehr gewährleistet werden, sollte zumindest rechtzeitig im Voraus eine Unterrichtung der Ausführer darüber erfolgen. Mittels der Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ist es möglich, die Erstattungsanträge weiter zu verfolgen und ihren Inhabern zu gewährleisten, dass sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Bescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen erfüllen, die die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Erstattungen vorsehen.