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Nach den im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gefassten Beschlüssen ist es zweckmäßig, vorzusehen, dass bei der Ausfuhr von Teigwaren der KN Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika entweder eine Bescheinigung über die Ausfuhr nach einem Vorgang der aktiven Veredelung oder eine Bescheinigung über die Anwendbarkeit eines Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt wird. Die genannten Teigwaren können aus Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors hergestellt sein, die teils einer Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterlagen und sich teils in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befanden. Hierfür ist vorzusehen, dass eine gleiche Menge von Teigwaren bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika nur von einer der genannten Bescheinigungen begleitet sein darf.
Werden Erzeugnisse des Getreidesektors, die sich in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befinden, bei der Herstellung von Waren…
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Für die Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika stellt die zuständige Dienststelle der Mitgliedstaaten, in…
Die durch den Beschluss 87/482/EWG des Rates angenommene Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission vom 10. September 1987 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von…
Im Falle der Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0401 bis 0405 im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, für die der Ausführer den Nachweis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.