Erwägungsgrund 2 32007R0088
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, bestimmt in Artikel 19 Absatz 2, dass die Erstattung für die Waren der KN-Codes 19021100 und 190219 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden kann.