Erwägungsgrund 7 32007R0951
Da alle teilnehmenden Länder in die Entscheidungsstrukturen des Programms einbezogen sind, die Durchführung jedoch einer gemeinsamen Verwaltungsstelle in einem der teilnehmenden Länder übertragen wird, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Verwaltungsstrukturen des Programms festzulegen.