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Unabhängig von den externen Prüfungen, denen die gemeinsame Verwaltungsstelle von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, unterzogen wird, lässt die gemeinsame Verwaltungsstelle von einer unabhängigen öffentlichen Stelle oder einer unter Vertrag genommenen, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtung, die einer international anerkannten Aufsichtsvereinigung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen angehört, nach Maßgabe der Normen und Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) eine jährliche Ex-post-Überprüfung des von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebenen Ausgaben- und Einnahmenstandes vornehmen.
Die externe Prüfung erstreckt sich auf Ausgaben, die direkt von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen der technischen Hilfe und im Rahmen ihrer Projektverwaltung (Zahlungen) getätigt wurden. In dem Bericht über die externe Prüfung wird der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebene Stand der Ausgaben und der Einnahmen bestätigt und insbesondere bescheinigt, dass die Angaben exakt sind und die genannten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und förderfähig sind.
Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss den Bericht über die externe Prüfung im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.
Der Verwalter oder die von ihm benannten Personen können jedoch jederzeit eine Prüfung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen…
Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem…
Der Begünstigte legt der Verwaltungsbehörde jährlich bis zum 15. Oktober die Rechnungslegung vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem…
Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem…
Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten wird vom Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 AEUV durchgeführt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.