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Die gemeinsame Verwaltungsstelle legt der Kommission jährlich spätestens am 30. Juni einen zuvor vom gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigten Jahresbericht über die Durchführung des operationellen Programms im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres vor, der im Prüfbericht nach Artikel 31 bestätigt wurde. Der erste Jahresbericht wird spätestens am 30. Juni des zweiten Programmjahres vorgelegt.
Der Jahresbericht enthält 1. einen technischen Teil, der über Folgendes Auskunft gibt: a) die Fortschritte bei der Durchführung des Programms und bei der Verwirklichung seiner Prioritäten, b) die detaillierte Liste der unterzeichneten Verträge und etwaige Schwierigkeiten, c) die im Laufe des Vorjahres im Rahmen der technischen Hilfe durchgeführten Maßnahmen, d) die Monitoring-, Evaluierungs- und Prüfmaßnahmen und deren Ergebnisse sowie die Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Probleme, e) die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, f) das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr; 2. einen die finanziellen Aspekte betreffenden Teil, in dem für jede der Prioritäten Folgendes in Euro aufgeführt wird: a) die Beträge, die der gemeinsamen Verwaltungsstelle von der Kommission als Gemeinschaftsbeitrag sowie von den teilnehmenden Ländern als Kofinanzierungsbeitrag zugewiesen wurden, sowie etwaige sonstige Programmeinnahmen, b) die Beträge, die im Rahmen der technischen Hilfe und der Projekte von der gemeinsamen Verwaltungsstelle ausgezahlt bzw. eingezogen wurden, sowie der Abgleich mit dem Programmkonto, c) die Beträge, die von den Begünstigten in ihren Berichten und Zahlungsanträgen als förderfähige Projektausgaben geltend gemacht wurden, d) der Haushaltsvoranschlag für die Mittelbindungen und Ausgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle im folgenden Jahr; 3. eine vom Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle unterzeichnete Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die im Vorjahr angewandten Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Programms weiterhin dem von der Kommission genehmigten Modell entsprochen und so funktioniert haben, dass die Richtigkeit der Ausgabenerklärungen im Finanzbericht und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind.
Der Jahresbericht enthält Angaben zu der gemeinsamen Arbeit, die in dem seiner Annahme vorausgehenden Kalenderjahr geleistet worden sind.
Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen vom gemischten Monitoringausschuss genehmigten jährlichen Bericht über die…
Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht…
Die gemeinsame Verwaltungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Organisation der Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses und Führung des…
Die operativen Strukturen der an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden begünstigten Länder übermitteln der Kommission und den betreffenden nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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