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Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnerländern in den Gebieten beiderseits der von ihnen geteilten Außengrenze der Europäischen Union mit dem Ziel der Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen (nachstehend „grenzübergreifende ENPI-Zusammenarbeit“ genannt) bildet eine der Komponenten der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006.
Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die gemeinsame spezifische Bestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG)…
Damit eine uneingeschränkte Teilnahme der potenziellen Begünstigten in den Partnerländern am Programm gewährleistet ist und für die Akteure in den…
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 kann im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit…
Das in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 genannte Strategiepapier legt den strategischen Rahmen für die Unterstützung der grenzübergreifenden…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden in den Durchführungsvorschriften auch die Bestimmungen für die Auftragsvergabe im Rahmen der…
Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gilt sinngemäß für die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.