Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die gemeinsame spezifische Bestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorsehen und gleichzeitig den teilnehmenden Ländern je nach den besonderen Merkmalen der einzelnen Programme einen gewissen Spielraum hinsichtlich der genauen Modalitäten für deren spezifische Organisation und Durchführung lassen. Diesem Grundsatz folgend schlagen die teilnehmenden Länder im Einklang mit der vorliegenden Verordnung die genauen Modalitäten für ihre grenzübergreifende ENPI-Zusammenarbeit einvernehmlich in dem gemeinsamen operationellen Programm vor, das die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 annimmt.
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnerländern in den Gebieten beiderseits der von ihnen…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden in den Durchführungsvorschriften auch die Bestimmungen für die Auftragsvergabe im Rahmen der…
Damit eine uneingeschränkte Teilnahme der potenziellen Begünstigten in den Partnerländern am Programm gewährleistet ist und für die Akteure in den…
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in Bezug auf Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit…
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden die für die Durchführung des Titels III „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ erforderlichen…
Das in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 genannte Strategiepapier legt den strategischen Rahmen für die Unterstützung der grenzübergreifenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.